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LSG Bayern Urteil v. - L 5 KR 260/16

Leitsatz

Leitsatz:

Nach § 275 Abs. 1 SGB V ist für die Prüfung der Leistungspflicht in einem zahnmedizinischen Behandlungsfall allein der MDK zuständig. Führt die Krankenkasse unter Missachtung dieser gesetzlichen Aufgabenzuweisung gleichwohl ein nach dem Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durch anstatt den MDK zu beauftragen, beträgt die Entscheidungsfrist nach § 13 Abs. 3a SGB V nur drei Wochen.

Fundstelle(n):
UAAAG-54333

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