Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 30 | Fünftelregelung: Tarifbegünstigung bei Trennung im gegenseitigen Einvernehmen

Die Fünftelregelung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit § 24 Nr. 1 EStG ist nach Ansicht des FG Münster auch auf eine Abfindungszahlung anwendbar, die der Steuerpflichtige in Folge eines Aufhebungsvertrags erhält, der auf seine eigene Initiative hin geschlossen wurde. Lehnt das Finanzamt in vergleichbaren Fällen die Anwendung der Fünftelregelung ab, empfiehlt sich ein Einspruch und ein Antrag auf das Ruhen des Verfahrens unter Verweis auf die beim BFH anhängige Revision.

Für den Schluss aufgehoben haben wir uns eine spannende Frage im Zusammenhang mit der Tarifbegünstigung für eine Abfindung. Das Finanzgericht Münster hat aktuell in erster Instanz entschieden: Die Fünftelregelung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer auf seine eigene Initiative hin einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, um so einen Konflikt mit seinem Arbeitgeber zu beenden.

Die Richter aus Westfalen vertreten die steuerzahlerfreundliche Auffassung: Es steht der Tarifbegünstigung nicht entgegen, wenn ein Arbeitnehmer auf seinen Arbeitgeber zugeht und den Abschluss eines Auflösungsvertrags mit einer Abfindung einfordert. Für die Annahme der nach der Rechtsprechung des BFH geforderten Konfliktsituation reiche es aus, we...