BFH Beschluss v. - VI B 76/01

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I 2000, 1757).

Der Senat lässt offen, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren wäre (§ 116 Abs. 2 i.V.m. § 56 FGO). Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Der Kläger hat insbesondere verkannt, dass als Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur Verstöße des Finanzgerichts gegen die Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts in Betracht kommen, nicht aber solche der Familienkasse gegen die ihm obliegende Sachaufklärungs- und Ermittlungspflicht (vgl. z.B. Bundesfinanzhof —, BFH/NV 1998, 1237; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 25, m.w.N.). Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde des Klägers im Wesentlichen —in der Art einer Revisionsbegründung— in Ausführungen, weshalb das Urteil der Vorinstanz unrichtig sei. Damit verkennt der Kläger jedoch die Zielsetzung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Vorschrift des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (früher: § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) erfordert eine eigenständige, im Inhalt von einer Revisionsbegründung zu unterscheidende Darlegung (ständige Rechtsprechung; vgl. , BFH/NV 2000, 1219; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 58, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1591 Nr. 12
SAAAA-67284