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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 1214/14 EFG 2017 S. 1606 Nr. 19

Gesetze: KStG § 8b Abs. 1KStG § 8b Abs. 3 S. 3KStG § 20 Abs. 2 S. 2GewStG:8/5 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 InvStG § 5 Abs. 2 S. 1InvStG § 8

Zur Teilwertabschreibung von Rückübertragungsforderungen aus Wertpapierdarlehen - Zur Ermittlung von Minderungsbeträgen nach § 20 Abs. 2 KStG - Zur Zusammensetzung des Fondsaktiengewinns bei Anteilserwerb vor dem und Anteilsrückgabe im Jahr 2005

Leitsatz

1a) Die Teilwertabschreibungen der Rückübertragungsforderungen sind dem Grunde nach steuermindernd zu berücksichtigen. Der Höhe nach führen eine Bagatellgrenze von 5% und geschätzte Anschaffungsnebenkosten zu geringeren Abschreibungsbeträgen als beantragt (wird im einzelnen ausgeführt).

b) Als Anschaffungskosten der Rückübertragungsforderungen sind die Buchwerte der darlehensweise übertragenen Aktien anzusetzen (wird im einzelnen ausgeführt).

c) Der Teilwert der Rückübertragungsforderungen zu den Bilanzstichtagen entspricht dem Teilwert der Aktien, auf die sich die jeweiligen Forderungen beziehen (wird im einzelnen ausgeführt)

d) Ob der Teilwert der Rückübertragungsforderungen zu den Bilanzstichtagen aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als deren Anschaffungskosten ist, bestimmt sich nach Grundsätzen, die für die übertragenen börsennotierten Aktien gelten.

Bei börsennotierten Aktien ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist, der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5% der Notierung bei Erwerb überschreitet und zum Bilanzstichtag keine konkreten objektiven Anhaltspunkte vorliegen, dass der Börsenpreis nicht den tatsächlichen Anteilswert widerspiegelt. Bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretene Kursänderungen sind nicht als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen, weil es sich um wertbegründende Umstände handelt, die grundsätzlich die Bewertung von Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren.

Zur Bestimmung der Bagatellgrenze ist stets der Kurs zum Zeitpunkt der Anschaffung maßgeblich. Dies gilt auch bei einer vorangegangenen Teilwertabschreibung.

e) Die Teilwertabschreibungen der Rückübertragungsforderungen sind bei der Ermittlung des Einkommens steuermindernd zu berücksichtigen (wird im einzelnen ausgeführt).

2. Die Minderungsbeträge i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG sind unter Einbeziehung der Rentendeckungsrückstellungen zu ermitteln. Die Nachreservierungseffekte sind nicht zu eliminieren. Zur Berechnung der mittleren arithmetischen Abwicklungsergebnisse sind für die bestandskräftig veranlagten Jahre des Beobachtungszeitraums die Abwicklungsergebnisse zu verwenden, die sich bei einer Einbeziehung der Rentendeckungsrückstellungen in die Ablaufverprobung ergeben wird im einzelnen ausgeführt).

3. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG in der für 2005 geltenden Fassung ist auf die Einnahmen aus der Rückgabe von Investmentanteilen im Betriebsvermögen § 8b KStG anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (positiver Aktiengewinn). Gemäß § 8 Abs. 2 InvStG sind auf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens beim Anleger § 8b KStG anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (negativer Aktiengewinn).

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1606 Nr. 19
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2018 S. 409
RAAAG-54146

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