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Finanzgericht Hamburg   v. - 5 K 148/16

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 3 Satz 2, GKG § 52 Abs. 3 Satz 3

Zum Streitwert eines "echten" Untätigkeitseinspruchs in Kindergeldsachen

Leitsatz

Bei einem "echten" Untätigkeitseinspruch in Kindergeldsachen bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bestimmung dieses Streitwerts können die Regelungen des § 52 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GKG herangezogen werden. Der Streitwert beträgt dann 10 % des Betrages, der sich bei der Heranziehung der Regelungen des § 52 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GKG ergibt.

Fundstelle(n):
DAAAG-54142

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