Ein durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründeter Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine
neue - einkommensteuerlich relevante oder irrelevante - Veranlassung überlagert wird.
Schließt ein Stpfl., der Gesamtschuldner einer Verbindlichkeit ist, mit dem Gläubiger einen Vergleich über die Verbindlichkeit,
so ist der Ablösungsbetrag mangels anderweitiger Vereinbarung als Tilgung der geschuldeten Zinsen zu werten und daher steuerlich
abziehbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1686 Nr. 30 EFG 2017 S. 1257 Nr. 15 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2017 S. 2403 CAAAG-54138
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