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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7151/17 EFG 2017 S. 1461 Nr. 17

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Hinsichtlich der Streitpunkte erstmals beim Finanzgericht gestellter Antrag auf Aufhebung/Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO (Drohen der Vollstreckung) bei Zahlung des streitigen Betrags bereits vor Stellung des AdV-Antrags unzulässig

Leitsatz

Hat der Steuerpflichtige wegen der Streitfrage noch keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt gestellt, so ist ein beim Finanzgericht gestellter Vollziehungsaussetzungs- bzw. -aufhebungsantrag nicht wegen Drohens der Vollstreckung nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO zulässig, wenn der Steuerpflichtige die rückständigen Beträge bereits vor Stellung des Antrags bei Gericht vollständig entrichtet hat, ohne dass das Finanzamt mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen hat, selbst wenn Vollstreckungsmaßnahmen im Zeitpunkt der Zahlung i. S. d. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO drohten. Denn in diesem Fall ist es für den betreffenden Steuerpflichtigen nicht unzumutbar, die begehrte vorläufige Rückerstattung zunächst im Wege eines beim Finanzamt gestellten Antrags auf Aufhebung der Vollziehung zu verfolgen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2017 S. 302 Nr. 10
DStR 2018 S. 10 Nr. 15
DStRE 2018 S. 691 Nr. 11
EFG 2017 S. 1461 Nr. 17
IAAAG-54136

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