Hinsichtlich der Streitpunkte erstmals beim Finanzgericht gestellter Antrag auf Aufhebung/Aussetzung der Vollziehung nach
§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO (Drohen der Vollstreckung) bei Zahlung des streitigen Betrags bereits vor Stellung des AdV-Antrags
unzulässig
Leitsatz
Hat der Steuerpflichtige wegen der Streitfrage noch keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt gestellt,
so ist ein beim Finanzgericht gestellter Vollziehungsaussetzungs- bzw. -aufhebungsantrag nicht wegen Drohens der Vollstreckung
nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO zulässig, wenn der Steuerpflichtige die rückständigen Beträge bereits vor Stellung des Antrags
bei Gericht vollständig entrichtet hat, ohne dass das Finanzamt mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen hat, selbst wenn Vollstreckungsmaßnahmen
im Zeitpunkt der Zahlung i. S. d. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO drohten. Denn in diesem Fall ist es für den betreffenden Steuerpflichtigen
nicht unzumutbar, die begehrte vorläufige Rückerstattung zunächst im Wege eines beim Finanzamt gestellten Antrags auf Aufhebung
der Vollziehung zu verfolgen.
Tatbestand
Fundstelle(n): AO-StB 2017 S. 302 Nr. 10 DStR 2018 S. 10 Nr. 15 DStRE 2018 S. 691 Nr. 11 EFG 2017 S. 1461 Nr. 17 IAAAG-54136
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