Auslegung eines Bescheids als Nachforderungsbescheid oder als Haftungsbescheid i. S. d. § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG
Berichtigung eines tatsächlich erlassenen Nachforderungsbescheids in einen Haftungsbescheid nach § 129 AO nicht möglich
Leitsatz
1. Die Inanspruchnahme eines Haftenden für eine fremde Schuld ist in der Regel von anderen, strengeren Voraussetzungen abhängig
als die Inanspruchnahme eines Steuerschuldners. Für den Betroffenen muss deshalb eindeutig aus einem Verwaltungsakt zu entnehmen
sein, ob er als Haftender oder als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird. Ein Haftungsbescheid ist nur dann hinreichend
bestimmt i. S. d. § 119 Abs. 1 AO, wenn die Überschrift und der verfügende Teil (Tenor) des Bescheids erkennen lassen, dass
der Adressat als Haftender für fremde Schuld einstehen soll; dabei kommt dem Kopf des Bescheides besondere Bedeutung zu.
2. Aufgrund des § 129 AO kann der Ist-Inhalt eines Verwaltungsaktes nicht durch den gesetzmäßigen Soll-Inhalt ersetzt werden.
Ein „Nachforderungsbescheid” kann nicht nach § 129 AO in einen Haftungsbescheid geändert werden.
3. Ein aufgrund überhöhten Ausweises der Einlagenrückgewähr in den Steuerbescheinigungen gegenüber einer Kapitalgesellschaft
erlassener „Nachforderungsbescheid” zur Festsetzung von Kapitalertragsteuer ist als Nachforderungsbescheid auszulegen und
kann nicht nachträglich nach § 129 AO in einen „Haftungsbescheid” i. S. d. § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG berichtigt werden, wenn
der ursprüngliche Verwaltungsakt im Kopf des Bescheides als „Nachforderungsbescheid” bezeichnet wird, wenn darauf hingewiesen
wird, dass die Kapitalgesellschaft die Kapitalertragsteuer „schulde” (nicht hafte) und wenn zudem im Tenor ausdrücklich aufgeführt
wird, dass der Anspruch auf Kapitalertragsteuer durch „Nachforderungsbescheid” geltend gemacht wird. Das gilt auch dann, wenn
in der widersprüchlichen Begründung des Bescheids auch von einem Haftungsbescheid die Rede ist; insoweit gehen Unklarheiten
darüber, ob nun ein Haftungs- oder ein Nachforderungsbescheid erlassen werden sollte, zu Lasten der Behörde.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1401 Nr. 17 GmbH-StB 2018 S. 28 Nr. 1 TAAAG-54128
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