Aufwendungen zur Erneuerung einer Heizungsanlage als Versorgungsleistungen i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Leitsatz
Zu der Frage, wann auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen,
die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, als SA behandelt werden.
Aufwendungen auf ein übernommenes Grundstück sind als Versorgungsleistungen nur abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu
im Übergabevertrag dem Übergeber gegenüber klar und eindeutig verpflichtet hat.
Begünstigt sind nur Instandhaltungsmaßnahmen, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen
Zustand des Gebäudes erhalten sollen.
Demgemäß sind Aufwendungen für die Erneuerung einer irreparablen Heizungsanlage als Versorgungsleistungen abzugsfähig, soweit
sie auf die Wohnung der Altenteiler entfallen und der Übernehmer laut Übergabevertrag zum Erhalt der Heizungsanlage verpflichtet
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1168 Nr. 14 KÖSDI 2017 S. 20432 Nr. 9 ZAAAG-54126
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