Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen
Begehrt ein Stpfl., der an mehreren Personengesellschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen, weil er übermäßig durch Einkommen- und Gewerbesteuer belastet sei, so ist bei der Entscheidung über den Erlassantrag die bei den Personengesellschaften entstandene Gewerbesteuer, die anteilig auf den Stpfl. entfällt, einzubeziehen. Allerdings darf eine Gewerbesteuerbelastung, die darauf zurückzuführen ist, dass Gewinne und Verluste einzelner Gesellschaften für Zwecke der Gewerbesteuer nicht saldiert werden können, bei der Prüfung einer Übermaßbesteuerung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (Bezug: § 227 AO; § 44, § 102, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 126 Abs. 4 FGO; § 2 Abs. 1, § 5 GewStG; Art. 14 Abs. 1, 2 GG).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Steuererlass i...