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Kein Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten für ausschüttungsgleiche Erträge
Auschüttungsgleiche Erträge i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG bzw. § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG erhöhen nicht nachträglich die Anschaffungskosten des Investmentanteils und sind deshalb auch keiner Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zugänglich (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG; § 1 Abs. 3 Satz 3, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 11 Abs. 1 InvStG; § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG).
Im Urteilsfall gehörten Anteile an Spezialfonds zum Umlaufvermögen des klagenden Kreditinstituts. Das Kreditinstitut hatte die ihr im Streitjahr 2005 und den Vorjahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG bzw. § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG als zugeflossen geltenden Erträge als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Fondsanteile berücksichtigt und wollte jetzt Teilwertabschreibungen i. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Rücknahmepreis am Bilanzstichtag und den Anschaffungskosten der Anteile v...