Versetzung; vorläufiger Rechtsschutz; Anhörung der Vertrauensperson bzw. des Personalrats
Leitsatz
1. Die von der personalbearbeitenden Stelle beabsichtigte, der Beteiligung der Vertrauensperson oder des Personalrats unterliegende "Maßnahme" im Sinne von § 24 Abs. 1 SBG (in der seit geltenden Fassung, BGBl. I 2016 S. 2065) (juris: SBG 2016) ist nicht identisch mit den einzelnen Verfügungen, die zu ihrer Verwirklichung ergehen. Maßgeblich ist, dass die beabsichtigte Personalmaßnahme - für den betroffenen Soldaten erkennbar - nach Anlass, Ziel und Gegenstand im Kern identisch bleibt und ein zeitlicher Zusammenhang gewahrt ist.
2. Hebt die personalbearbeitende Stelle eine von ihr erlassene Versetzungsverfügung auf, weil sie einen Fehler bei der vorangegangenen Anhörung der Vertrauensperson oder des Personalrats erkannt hat und beheben will, so beginnt - sofern die beabsichtigte Personalmaßnahme im Übrigen im Kern identisch bleibt - kein neues Beteiligungsverfahren, sondern wird das ursprüngliche Beteiligungsverfahren wieder eröffnet und fortgesetzt.
Gesetze: § 21 SBG 2016, § 24 Abs 1 SBG 2016
Tatbestand
1Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung zum ... in B..
2Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Luftwaffe; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des .... Zuletzt wurde er am ... zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit dem wurde er als Referent im ... am Standort B. verwendet.
3Im Mai 2016 erklärte die nächsthöhere Vorgesetzte des Antragstellers (Unterabteilungsleiterin) anlässlich eines Besuchs beim ..., dass für den Antragsteller wegen dessen ihrer Meinung nach mangelnder Leistungen in seiner derzeitigen Tätigkeit eine adäquate Anschlussverwendung gesucht werden solle. In einem am geführten Gespräch mit dem zuständigen Personalführer trat der Antragsteller dem entgegen.
4Im Folgenden wurde als mögliche Anschlussverwendung für den Antragsteller zunächst der Dienstposten des Referatsleiters X (A 15) im ... in B. identifiziert. Da dieser Dienstposten jedoch grundsätzlich für einen Offizier mit nationaler Generalstabsausbildung vorgesehen war, wurde der Antragsteller ab September/Oktober 2016 für den Dienstposten des Referatsleiters Y (A 15) im ... betrachtet.
5Unter dem erhielt der Antragsteller die Vororientierung, dass beabsichtigt sei, ihn zum auf den Dienstposten des Referatsleiters Y zu versetzen.
6Zu der geplanten Versetzung des Antragstellers nahm der Personalrat beim ... (im Folgenden: Personalrat) mit Schreiben vom Stellung. Der Personalrat wies darin auf die Vorgeschichte der beabsichtigten Versetzung sowie darauf hin, dass der derzeitige Dienstposten des Antragstellers wegen dessen internationaler Außenwirkung und der dabei erforderlichen persönlichen Kontakte eine angemessen lange Verwendungsdauer erfordere. Aus persönlichen ebenso wie dienstlichen Gründen solle der Antragsteller deshalb bis zum Ablauf seiner voraussichtlichen Verwendungsdauer am auf seinem bisherigen Dienstposten verbleiben.
7Mit Schreiben vom teilte das ... dem Personalrat dazu mit, dass wegen des erheblichen Interesses der übergeordneten Führung an der erfolgreichen Aufstellung des ... und der Herstellung einer Erstbefähigung im Jahre ... für die zu besetzenden Dienstposten vorrangig solche Offiziere zu identifizieren seien, die die im ... zu leistenden Aufgaben bereits in der aktuellen oder einer zurückliegenden Verwendung wahrnehmen bzw. wahrgenommen hätten und durch ihre Fachexpertise zum Erfolg der Neuaufstellung beitrügen. Der Antragsteller erfülle aufgrund von Vorverwendungen in der zentralen Personalführung von Y im ehemaligen ... alle Voraussetzungen für eine entsprechende Verwendung als Referatsleiter im .... An der beabsichtigten Personalmaßnahme werde daher festgehalten.
8Mit Verfügung Nr. ... vom versetzte das ... den Antragsteller daraufhin zum mit Dienstantritt am auf den Dienstposten des Referatsleiters Y beim ... in B..
9Mit Schreiben vom äußerte sich der Personalrat nochmals zu der Versetzung des Antragstellers. Er beanstande, dass sich das Schreiben des ... vom ausschließlich mit dem Personalbedarf beim ... befasse; eine Abwägung hinsichtlich der Lücke, die damit beim ... entstehe und die unter Umständen einer Leitungsentscheidung bedürfe, sei nicht erkennbar. Das frühere Einverständnis des Antragstellers zur Versetzung zum ... sei gegenstandslos, weil es sich auf die Verwendung auf einem Generalstabsdienstposten bezogen habe. Auch sei die tatsächliche Motivation der Versetzungsmaßnahme (Wunsch der Unterabteilungsleiterin, mutmaßlich gegen das Interesse und sogar das Votum der aktuellen Referatsleitung) erst jetzt bekannt geworden. Ohne die Aktivitäten der Unterabteilungsleiterin wäre der Antragsteller wohl nicht für die Versetzung zum ... in Betracht gezogen worden. Die Gruppe der Soldaten im Personalrat sei deshalb nicht umfassend, sondern unter Verschweigen relevanter Teile des Sachverhalts informiert worden. Da die Einwände nicht ausgeräumt seien, werde die Erörterung nach § 21 Satz 3 SBG mit der Leitung des ... erwogen.
10Das ... hob daraufhin die Versetzungsverfügung vom am auf.
11Mit Schreiben vom informierte das ... den Personalrat über die Aufhebung der Versetzungsverfügung. Zu der Stellungnahme des Personalrats vom erklärte es, dass an der Aufstellung des ... und der Herstellung der Erstbefähigung im Jahre ... ein erhebliches Interesse der politischen Leitung bestehe, sodass es einer darüber hinausgehenden Priorisierung nicht bedürfe. Die Personalführung sei aufgefordert, für die Erstbesetzung der Dienstposten im ... einen Besetzungsstand von möglichst 100 % mit vorrangig solchen Offizieren zu erreichen, die bereits aktuell über die Befähigung in dem zukünftig dort zu leistenden Aufgabengebiet verfügten. Der Dienstposten des Referatsleiters Y im ... sei im Rahmen der gegenseitigen Kompensation der Luftwaffe zur Besetzung zugewiesen. Der Antragsteller erfülle als einziger verfügbarer Kandidat des Werdegangs Personalmanagement die Voraussetzungen dieses Dienstpostens, weil er neben der Eignung für die Verwendungsebene A 15 bereits in der zentralen Personalführung von Y im damaligen ... eingesetzt gewesen sei. Die zeitgerechte und qualifizierte Nachbesetzung des bisher vom Antragsteller besetzten Dienstpostens beim ..., werde in Absprache mit dem ..., sichergestellt. Fernmündlich sei bereits frühzeitig signalisiert worden, dass keine Einwände gegen die Wegversetzung des Antragstellers zum bestünden. Es werde daher an der beabsichtigten Personalmaßnahme festgehalten.
12Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom legte der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung vom Beschwerde ein. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom als unzulässig zurück, weil die angefochtene Verfügung bereits vor Einlegung der Beschwerde aufgehoben worden und der Antragsteller deshalb nicht mehr beschwert sei. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom dem Senat vorgelegt. Das Verfahren wird hier unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 22.17 geführt.
13Bei einer aus den Verfahrensunterlagen nicht eindeutig ersichtlichen Gelegenheit übergab der Sprecher der Gruppe der Soldaten im Personalrat dem ... eine fünf Seiten umfassende Unterlage zur "Vorbereitung auf das Gespräch mit ...", das eine Ereignisabfolge zur Versetzung des Antragstellers sowie Anmerkungen und Fragen des Personalrats enthält. Der ... beauftragte den Leiter ... mit der Beantwortung.
14Mit Schreiben vom teilte der Abteilungsleiter ... dem Personalrat mit, seine Überprüfungen hätten ergeben, dass die beabsichtigte Versetzung des Antragstellers grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, weil die Anfangsbefähigung des ... zum ... mit höchster Priorität zu realisieren sei. Aufgrund seiner Vorerfahrung sowohl im Bereich Grundsatz als auch in der Y sei der Antragsteller für den vorgesehenen Dienstposten als Referatsleiter für Y gut geeignet. Über das Kommunikations- und Führungsverhalten der Vorgesetzten des Antragstellers könnten keine belastbaren Aussagen getroffen werden. Eine Dokumentation über Zielvereinbarungen bzw. Erwartungshaltungen an seine Arbeitsleistungen läge nicht vor. Die Versetzungsverfügung vom sei wegen der nicht abgeschlossenen Anhörung des Personalrats aus formalen Gründen aufgehoben worden. Darüber hinaus habe der Antragsteller inzwischen Rechtsmittel gegen die Versetzungsverfügung eingelegt. Wegen des offenen Beschwerdeverfahrens könnten derzeit keine weiteren Äußerungen zum Sachverhalt abgegeben werden. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens werde der Personalrat erneut zu der beabsichtigten Personalmaßnahme gehört.
15Bezugnehmend auf das Schreiben des Abteilungsleiters ... vom bat das ... mit E-Mail vom das ..., die abschließende Beteiligung des Personalrats in der Versetzungsangelegenheit des Antragstellers einzuleiten. Da aus Sicht der Personalführung alle Informationen bereitgestellt worden seien, werde von einer kurzen Terminierung der Rückantwort des Personalrats ausgegangen. Mit der Rückäußerung des Personalrats betrachte die Personalführung das Beteiligungsverfahren dann als abgeschlossen. Sofern im Rahmen der erneuten Beteiligung keine neuen Aspekte durch den Personalrat geäußert würden, beabsichtige das ... die Versetzung des Antragstellers zum administrativ einzuleiten. Der beigefügte Entwurf der Versetzungsverfügung spiegele diese Planungsabsicht wider. Diese Nachricht wurde am selben Tag an den Personalrat weitergeleitet.
16Mit Schreiben vom teilte der Sprecher der Gruppe der Soldaten im Personalrat dem ... mit, dass das in dem Schreiben des Abteilungsleiters ... vom angesprochene Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen sei; der Zeitpunkt der Aufforderung zu einer weiteren Stellungnahme erschließe sich deshalb nicht. Der Personalrat werde sich in seiner nächsten Sitzung am mit der Sache befassen. Nach erfolgter Meinungsbildung und Beschlussfassung im Personalrat werde unaufgefordert auf die Mitteilung zurückgekommen.
17Mit Schreiben an den Abteilungsleiter ... vom erklärte der Personalrat, dass er mit ihm darin übereinstimme, dass die beabsichtigte Versetzung des Antragstellers auch dienstliche Begründungen habe, die für sich nicht unbedingt zu beanstanden seien. Allerdings sei die Aussage, dass über das Kommunikations- und Führungsverhalten der Vorgesetzten des Antragstellers keine belastbaren Aussagen mehr getroffen werden könnten, nach seiner Bewertung nicht nachvollziehbar. Aus Sicht des Personalrats stehe fest und sei wohl auch dokumentiert, dass die Unterabteilungsleiterin zu Personalgesprächen beim ... gewesen sei, um dabei u.a. die Abversetzung des Antragstellers zu veranlassen. Weiterhin stehe außer Frage, dass es keine dokumentierten Einführungs-, Zwischen- oder Beurteilungsgespräche gegeben habe. Auch sei die beanstandete "Minderleistung" erst durch die Unterabteilungsleiterin und zudem erst nach ihren Gesprächen beim ... gegenüber dem Soldaten geäußert worden. Es erscheine daher gesichert, dass über den Antragsteller ohne die vorgeschriebene Anhörung ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art dem ... angedient worden seien und aus diesem Anlass die Absicht entstanden sei, ihn aus dem ... zu entfernen.
18Mit E-Mail-Nachricht vom erklärte das ..., dass es an der Absicht festhalte, den Antragsteller auf den Dienstposten des Referatsleiters Y beim ... zu versetzen. Wegen der zeitlichen Verzögerungen, die durch das Beteiligungsverfahren und die dabei notwendigen Abstimmungen entstanden seien, sei die Versetzung nunmehr zum geplant. Da alle erforderlichen Informationen, insbesondere die im Zusammenhang mit der Aufstellung des ... durch die politische Leitung betonte Besetzungspriorität sowie die personellen Besetzungsmöglichkeiten durch die Personalführung umfassend mitgeteilt und durch den Personalrat bereits mehrfach kommentiert worden seien, bestehe keine Notwendigkeit einer Bereitstellung weitergehender Informationen. Das ... werde daher gebeten, den Personalrat über die Absicht der Personalführung in Kenntnis zu setzen und die abschließende Anhörung durchzuführen.
19Mit E-Mail-Nachricht vom teilte der Personalrat mit, dass sein Beschluss zur Anhörung wie folgt laute:
"Die durch den Personalrat beim ... bereits vielfach dargestellten Einwände - insbesondere hinsichtlich der Auslösung der Versetzungsplanung für Herrn Oberstlt ... - wurden trotz des umfassenden Schriftverkehrs nicht ausgeräumt. Auf die Beschwerde des Offiziers vom wird ergänzend hingewiesen."
20Mit 1. Korrektur zur Vororientierung vom , eröffnet am , teilte das ... dem Antragsteller mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, ihn zum auf den Dienstposten des Referatsleiters Y beim ... zu versetzen. Die betroffenen Dienststellen seien gebeten, den Dienstantrittstermin abzustimmen und bis zum zu melden. Unter dem teilte das ... dem ... den als abgestimmten Dienstantrittstermin mit.
21Mit auf den datierter, am ausgehändigter Verfügung ... versetzte das ... daraufhin den Antragsteller zum mit Dienstantritt am auf den Dienstposten des Referatsleiters ... beim ... in B..
22Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom Beschwerde und beantragte gleichzeitig beim Bundesministerium der Verteidigung, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen und die Vollziehung der Versetzung auszusetzen. Mit Entscheidung vom lehnte das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 3 Abs. 2 WBO ab.
23Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom beim Bundesverwaltungsgericht den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
24Zur Begründung des Antrags führt der Antragsteller insbesondere aus:
Die Versetzungsverfügung sei ihm, obwohl bereits am erstellt, erst am quasi rückwirkend eröffnet worden. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats sei nicht erfolgt. Nachdem die ursprüngliche Verfügung vom aufgehoben worden sei, handele es sich bei der Versetzungsverfügung vom rechtlich um eine neue Personalmaßnahme, die der erneuten Beteiligung des Personalrats bedurft hätte. Dies gelte umso mehr, als das ... selbst in Person des Abteilungsleiters ... mit Schreiben vom mitgeteilt habe, dass nach Aufhebung der Maßnahme die Sache nunmehr geprüft und eine erneute Beteiligung des Personalrats eingeleitet werde. Zudem entspreche es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Maßnahme der erneuten Beteiligung unterliege, wenn nach erfolgter Beteiligung die beabsichtigte Maßnahme in wesentlichen Punkten geändert werde. Dies sei hier der Fall, weil die beabsichtigte Maßnahme in einem wesentlichen Punkt, nämlich hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, geändert worden sei. So sei die erste Versetzung zum , die zweite Versetzung jedoch zum verfügt worden, obwohl zunächst ausgeführt worden sei, dass die Versetzung zum zwingend erforderlich wäre, weil andernfalls die Einsatzbereitschaft des ... gefährdet sei. Die Versetzung mit Wirkung zum habe dem Personalrat zu keiner Zeit zur Beteiligung vorgelegen, sondern sei lediglich nach Eröffnung am der Vertrauensperson der Offiziere zur Kenntnisnahme übermittelt worden. Die angefochtene Versetzung sei auch materiell rechtswidrig, weil sie als "nichtförmliche Ablösung vom Dienstposten" ins Werk gesetzt worden sei und allein auf dem unwahren, ehrabschneidenden und nie zurückgenommenen Vorwurf "mangelnder Leistung" beruhe. Mit der Versetzung sei er, der Antragsteller, auf ein berufliches Abstellgleis geschoben worden, das keine Perspektive eines sinnvollen und potenziell förderlichen Verwendungsaufbaus erkennen lasse.
25Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom gegen die Versetzungsverfügung des ... vom anzuordnen und die Vollziehung der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
26Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
27Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der Entscheidung gemäß § 3 Abs. 2 WBO vom und in dem Beschwerdebescheid vom . Ergänzend betont es, dass das Beteiligungsverfahren nicht abgebrochen worden sei. Bei der am eröffneten Vororientierung handele es sich nicht um eine erstmalige neue Vororientierung, sondern lediglich um eine Korrektur der ersten Vororientierung vom . Es sei deshalb auch kein neues Beteiligungsverfahren gemäß § 24 SBG in Gang zu setzen gewesen. Die ursprüngliche Versetzungsverfügung vom sei, wie schon aus der zeitlichen Abfolge ersichtlich, auch nicht auf die Beschwerde des Antragstellers hin aufgehoben worden, sondern nach Kenntnisnahme der erneuten Stellungnahme des Personalrats vom und dem dort geäußerten Wunsch, weitere Fragen zu beantworten und das Beteiligungsverfahren fortzusetzen. Unzutreffend sei auch die Einschätzung des Antragstellers, er sei auf ein "berufliches Abstellgleis" geschoben worden. Bei seinem neuen Dienstposten handele es sich um eine wichtige und verantwortungsvolle Führungsfunktion im neu aufgestellten .... Eine konkrete Entscheidung hinsichtlich der Förderung des Antragstellers in die Ebene A 16 sei damit nicht getroffen worden.
28Der Antragsteller hat den Dienst auf seinem neuen Dienstposten am angetreten. Das Bundesministerium der Verteidigung hat erklärt, dass es erst nach dem Beschluss des Senats im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe über die Beschwerde des Antragstellers vom entscheiden werde.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 870/17 und 957/17 -, die Personalgrundakte des Antragstellers und die Gerichtsakte des Verfahrens BVerwG 1 WB 22.17 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Gründe
30Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom gegen die Versetzungsverfügung ... vom anzuordnen, ist, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung unter dem einen Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hat, gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) zulässig, aber unbegründet.
31Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z.B. 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m.w.N.).
321. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die dem Antragsteller am eröffnete Versetzungsverfügung ... des ... vom keine rechtlichen Bedenken.
33a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" ergeben.
34Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden.
35Das gemäß Nr. 201 Punkt 1 ZE B-1300/46 erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben. Ungeachtet der seit Mai 2016 zu Tage getretenen Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsteller und seiner nächsthöheren Vorgesetzten (Unterabteilungsleiterin) ist das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers nicht auf Nr. 202 Buchst. g ZE B-1300/46 (mangelnde Eignung) oder Nr. 202 Buchst. h ZE B-1300/46 (Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste), sondern - wie sich aus allen Dokumenten des Verfahrens (Schriftwechsel bei der Beteiligung des Personalrats, dienstaufsichtliche Feststellungen in dem Beschwerdebescheid vom , Gründe der Entscheidung gemäß § 3 Abs. 2 WBO vom ) ergibt - auf Nr. 202 Buchst. a ZE B-1300/46 (zu besetzender Dienstposten) gestützt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in dem dienstaufsichtlichen Teil des Beschwerdebescheids vom dargelegt, bereits bei dem Gespräch im ... im Mai 2016 sei klargestellt worden, dass eine förmliche Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten nicht in Betracht komme. Es hat ferner ausführlich die Verfahrensschritte (begründeter Vorschlag unter Beifügung von Unterlagen, wie z.B. Vernehmungen; Stellungnahmen des nächsthöheren und ggf. weiteren höheren Vorgesetzten; Anhörung des betroffenen Soldaten und Gelegenheit zur Stellungnahme; Eröffnung der Endfassung des Versetzungsvorschlags) erläutert, die gemäß Nr. 303 und 304 ZE B-1300/46 hätte durchlaufen werden müssen, wenn eine "Spannungsversetzung" des Antragstellers nach Nr. 202 Buchst. g beabsichtigt gewesen wäre; es gebe keine Erkenntnisse, dass dieses förmliche Verfahren im Falle des Antragstellers habe angewendet werden sollen. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Grund zur Annahme, in die Ermessensentscheidung seien gleichwohl Überlegungen dieser Art eingeflossen.
36Danach liegt ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung vor, weil der zum neu eingerichtete Dienstposten des Referatsleiters Y beim ... in B. frei und zu besetzen war (Nr. 202 Buchst. a ZE B-1300/46). Der Antragsteller ist - was von ihm auch nicht in Frage gestellt wird - aufgrund seiner Ausbildung (Personalstabsoffizier Streitkräfte) und seiner Vorverwendung in der zentralen Personalführung von Y beim ... geeignet für den Dienstposten; er erfüllt dabei insbesondere die Forderung, für die Erstbesetzung der Dienstposten im ... möglichst ausschließlich Offiziere vorzusehen, die bereits aktuell über die Befähigung in dem zukünftig dort zu leistenden Aufgabengebiet verfügen. Die Dotierung des Dienstpostens (A 15) entspricht Dienstgrad und Planstelleneinweisung des Antragstellers.
37Die Tatsache, dass seine voraussichtliche Verwendungsdauer auf seinem bisherigen Dienstposten im ... erst am abgelaufen wäre, steht der Versetzung des Antragstellers nicht entgegen. Die Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer stellt lediglich eine Planungshilfe dar; sie bedeutet keine verbindliche Zusicherung einer bestimmten tatsächlichen Verweildauer auf dem Dienstposten (stRspr, vgl. zuletzt 1 WB 7.16 - juris Rn. 28 m.w.N.; siehe auch Nr. 401 ZE B-1300/46).
38Es liegen auch keine Ermessensfehler bei der Entscheidung über die Versetzung vor.
39Schwerwiegende persönliche Gründe (Nr. 203 bis 206 ZE B-1300/46) oder andere in seiner Person liegende oder seinen privaten Lebensumständen zuzurechnende Gründe (Nr. 207 ZE B-1300/46) sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich.
40Nicht zu beanstanden ist auch, dass das ... - übereinstimmend mit der durch die militärische Führung vorgegebenen Priorisierung - der Erstbesetzung des Dienstpostens beim ... den Vorrang gegenüber der personellen Kontinuität auf dem bisherigen Dienstposten des Antragstellers eingeräumt hat, zumal von den betroffenen Stellen keine Einwände gegen die Wegversetzung des Antragstellers erhoben wurden.
41Die sechsmonatige Schutzfrist (Nr. 602 Satz 1 ZE B-1300/46), deren Verletzung ohnehin nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (stRspr, vgl. 1 WB 34.15 - juris Rn. 30 m.w.N.), musste nicht eingehalten werden, weil der Antragsteller nicht an einen anderen Ort als seinen bisherigen Dienstort B. versetzt wurde.
42b) Die vom Antragsteller nicht ausdrücklich abgelehnte und deshalb erforderliche Anhörung des Personalrats beim ... (im Folgenden: Personalrat) zu der Versetzung des Antragstellers (§ 21, § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG in der seit geltenden Fassung, BGBl. I S. 2065) wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
43aa) In Dienststellen, in denen Personalvertretungen gebildet sind, stehen in Angelegenheiten, die - wie hier - nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, die Befugnisse der Vertrauensperson dem Personalrat zu, wobei in solchen Fällen intern nach vorheriger gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Angehörigen der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten abstimmen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SBG, § 60 Abs. 3 Satz 3 SBG i.V.m. § 38 Abs. 2 BPersVG sowie § 59 SBG i.V.m. § 32 Abs. 3 BPersVG; vgl. zum Ganzen zuletzt 1 WB 37.14 - juris Rn. 23 m.w.N.). Diesbezügliche Zuständigkeits-, Verfahrens- oder Vertretungsfehler sind weder ersichtlich noch von einem Beteiligten gerügt.
44bb) Die Anhörung des Personalrats zur Versetzung des Antragstellers stellt ein einheitliches, durchlaufendes Beteiligungsverfahren dar.
45(1) Der Senat hat bereits mit Beschluss vom - 1 WB 49.07 - (BVerwGE 132, 234 Rn. 44) entschieden, dass der Begriff der der Beteiligung unterliegenden "Personalmaßnahmen" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. (entspricht § 24 Abs. 1 und 2 SBG in der seit geltenden Fassung) nicht identisch ist mit den einzelnen Entscheidungen, die zu deren Verwirklichung ergehen. Eine Personalmaßnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. kann im Einzelfall auch mehrere Verfügungen auslösen, so in dem nicht seltenen Fall, dass zu einer Verfügung noch Korrekturen ergehen, die - ohne den wesentlichen Inhalt der Entscheidung zu verändern - zum Beispiel behebbare Rechtsfehler beseitigen oder der "Feinabstimmung" der Maßnahme dienen. Maßgeblich ist, dass die beabsichtigte Personalmaßnahme - für den betroffenen Soldaten erkennbar - nach Anlass, Ziel und Gegenstand im Kern identisch bleibt und auch ein zeitlicher Zusammenhang gewahrt ist.
46Diese Grundsätze gelten generell und nicht nur für den dort entschiedenen Anwendungsfall der - wegen der Umstellung auf das Erfordernis der ausdrücklichen Ablehnung (§ 24 Abs. 1 und 2, jeweils Halbs. 1 SBG) inzwischen weggefallenen - Belehrungspflicht (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SBG a.F.). Gerade weil die Beteiligung vor dem Erlass von Verfügungen erfolgt, auf das "Ob" des Erlasses und den Inhalt der jeweiligen Verfügung Einfluss nehmen und die personalbearbeitende Stelle ggf. zu Korrekturen veranlassen soll (siehe § 24 Abs. 3 SBG), ist allein maßgeblich, dass während des Beteiligungsverfahrens die Identität der (ex ante) beabsichtigten Personalmaßnahme im Wesentlichen erhalten bleibt.
47Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom - 2 WNB 9.10 - (Buchholz 449.7 § 27 SBG Nr. 6 Rn. 3 f.) zur Anhörung der Vertrauensperson bei der Ahndung von Dienstvergehen (§ 27 SBG a.F., jetzt § 28 SBG). Abgesehen davon, dass die Beteiligung bei der Ahndung von Dienstvergehen auch durch die Förmlichkeiten und die Gliederung des Disziplinarverfahrens nach der Wehrdisziplinarordnung bestimmt wird und deshalb nur bedingt mit der Beteiligung in Personalangelegenheiten vergleichbar ist (vgl. Nr. 238 ff. ZDv A-1472/1), besteht auch nach dem genannten Beschluss eine Pflicht zur erneuten Anhörung nur bei wesentlichen Änderungen (veränderter Sachverhalt; neue Erkenntnisse über die Person des Soldaten; Absicht, eine andere Disziplinarmaßnahme zu verhängen).
48(2) Nach diesen Maßstäben liegt nur eine (Personal-)Maßnahme im Sinne von § 24 Abs. 1 SBG und deshalb nur ein - mit der Vororientierung vom begonnenes und dem mit E-Mail vom übermittelten Beschluss des Personalrats abgeschlossenes - Beteiligungsverfahren vor.
49Beabsichtigte Personalmaßnahme war während des gesamten Verfahrens - durchgängig in allen Dokumenten (Vororientierung vom ; aufgehobene Verfügung vom ; Entwurf der Verfügung vom ; 1. Korrektur zur Vororientierung vom ; hier gegenständliche, am eröffnete Verfügung vom ) - die Versetzung des Antragstellers auf den neu ausgebrachten Dienstposten des Referatsleiters Y beim .... Unverändert blieb damit das bestimmende Element der Personalmaßnahme, nämlich der Dienstposten, auf den die Versetzung erfolgen soll.
50Erlass und Aufhebung der ersten Verfügung vom bilden keine die Identität der beabsichtigten Personalmaßnahme (im Sinne von § 24 Abs. 1 SBG) verändernde Zäsur des Beteiligungsverfahrens. Der Erlass der Verfügung erfolgte, weil das ... die Anhörung des Personalrats für ordnungsgemäß beendet hielt. Ihre Aufhebung erfolgte nicht, weil das ... etwa die beabsichtigte Personalmaßnahme aufgegeben hätte, sondern weil der Personalrat mit Schreiben vom Mängel in seiner Unterrichtung (§ 21 Satz 1 SBG) geltend gemacht hat. Dem ...ging es deshalb nicht um einen Abbruch des Beteiligungsverfahrens, sondern gerade darum, das begonnene Verfahren wiederzueröffnen und ordnungsgemäß zu Ende zu führen.
51Das Beteiligungsverfahren wurde auch nicht abgebrochen durch die Äußerung des Abteilungsleiters ... in seinem Schreiben vom , der Personalrat werde nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens erneut zu der beabsichtigten Personalmaßnahme gehört. Diese Äußerung war nicht sachdienlich, weil die angesprochene Beschwerde des Antragstellers gegen die bereits aufgehobene Versetzungsverfügung vom und der Ausgang des diesbezüglichen, inzwischen dem Senat vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahrens (BVerwG 1 WB 22.17) nicht vorgreiflich für das weitere Procedere bei der beabsichtigten Versetzung des Antragstellers war. Dementsprechend hat nicht nur das ..., das mit E-Mail vom das ... aufforderte, die abschließende Beteiligung des Personalrats einzuleiten, sondern vor allem auch der Personalrat selbst die Äußerung des Abteilungsleiters ... ignoriert, indem der Sprecher der Gruppe der Soldaten zwar auf das noch offene Beschwerdeverfahren hinwies (Schreiben vom ), der Personalrat aber gleichwohl das Beteiligungsverfahren fortsetzte (Stellungnahme vom ; mit E-Mail vom übermittelter abschließender Beschluss).
52Eine Anpassung im Laufe des Beteiligungsverfahrens haben damit lediglich der Zeitpunkt, zu dem die Versetzung wirksam werden soll, und - daran gekoppelt - der Zeitpunkt des Dienstantritts gefunden. Diese Zeitpunkte verschoben sich von ursprünglich 1. April/ (Verfügung vom ) über den 1. Mai/ (Entwurf der Verfügung vom ) bis schließlich zum 1. Juli/ (hier gegenständliche, am eröffnete Verfügung vom ). Mit dieser Verschiebung um rund drei Monate bleibt der zeitliche Zusammenhang gewahrt. Auch die zeitliche Verschiebung beruht zudem nicht auf einer veränderten Personalplanung, sondern ausschließlich auf der Dauer der Anhörung des Personalrats. Unverändert blieb die - verwirklichte - Absicht, die Erstbesetzung des Dienstpostens schnellstmöglich nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens vorzunehmen.
53cc) Die Anhörung des Personalrats (§ 21 SBG) wurde im Ergebnis ordnungsgemäß durchgeführt.
54(1) Der Personalrat war zwar nicht von Beginn an, jedoch rechtzeitig vor Erlass der Versetzungsverfügung vom "umfassend" im Sinne von § 21 Satz 1 SBG, d.h. hinsichtlich aller Informationen, die im Hinblick auf seine Aufgaben und Befugnisse innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind (vgl. 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 34 m.w.N.), unterrichtet.
55Nachdem der Personalrat mit Schreiben vom seine mangelnde Unterrichtung gerügt hatte (was zur Aufhebung der Verfügung vom führte), war er jedenfalls in der Folgezeit, wie insbesondere aus der Vorlage zur "Vorbereitung auf das Gespräch mit ..." ersichtlich ist, nicht nur über die unmittelbar beabsichtigte Maßnahme, sondern auch über deren Vorgeschichte und Hintergründe informiert. Wie sich aus der Vorlage weiter ergibt, hat der Sprecher der Gruppe der Soldaten zudem Gespräche mit Beteiligten (Antragsteller, Unterabteilungsleiterin, Büroleiter Abteilung ...) geführt. Im Vorfeld des Erlasses der Versetzungsverfügung vom hat der Personalrat den Entwurf dieser Verfügung erhalten.
56Soweit der Sprecher der Gruppe der Soldaten in dem Schreiben vom angemerkt hat, er empfehle "im Rahmen der vorausschauenden Geschäftsführung", dem Personalrat "noch eine vollständige und umfassende Erläuterung zu den im Zusammenhang mit der ersten Versetzung aufgeworfenen Fragen" zukommen zu lassen, ist damit kein hinreichend bestimmtes Informationsverlangen gestellt. Nicht erkennbar ist auch die Bedeutung einer solchen Erläuterung - außer möglicherweise für das hier nicht gegenständliche Verfahren betreffend die Beschwerde des Antragstellers vom - für die sachgerechte Beteiligung des Personalrats in dem hier interessierenden Stadium nach Aufhebung der ersten Verfügung vom .
57(2) Der Personalrat hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 21 Satz 2 SBG) Gebrauch gemacht und sich insbesondere mit Schreiben vom , und in der Personalangelegenheit des Antragstellers zur Sache geäußert.
58(3) Der Anspruch des Personalrats auf Erörterung (§ 21 Satz 3 SBG) wurde nicht verletzt. Auf die Stellungnahmen des Personalrats vom und erfolgte eine Erörterung mit dem hierfür zuständigen ... bzw. dem Abteilungsleiter ... (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SBG i.V.m. § 7 Satz 1 bis 3 BPersVG).
59Ausweislich einer bei den Akten befindlichen E-Mail des Büros ... vom hat "Herr A., ÖPR B." (der Sprecher der Gruppe der Soldaten im Personalrat) die von ihm erstellte Vorlage zur "Vorbereitung auf das Gespräch mit ..." (der E-Mail angehängt als pdf-Datei) "Herrn ... in die Hand gedrückt"; die Vorlage werde "morgen Thema beim JF Personal" sein. Ob bei der nicht näher bezeichneten Gelegenheit der Übergabe der Vorlage oder aber bei Gelegenheit des "JF (wohl: Jour Fixe) Personal" ein mündlicher Meinungsaustausch zwischen dem Personalrat und dem Vertreter der Dienststellenleitung, wie er von dem Begriff der Erörterung grundsätzlich gefordert wird (vgl. 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 25), stattgefunden hat, lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht erkennen. Soweit dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ist das Erfordernis der Erörterung jedenfalls durch das auf die Gesprächsvorlage ergangene Antwortschreiben an den Personalrat vom , mit dem der ... den Abteilungsleiter ... beauftragt hat, und die Replik des Personalrats mit Schreiben vom erfüllt. Denn mit Zustimmung des Personalrats kann die Erörterung auch in anderer als mündlicher Form erfolgen (vgl. 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 25). Da der Personalrat in seinem Schreiben vom und auch in der gesamten Folgezeit die gewählte Form der Kommunikation nicht beanstandet oder auch nur kommentiert hat, ist anzunehmen, dass dieses Procedere so bei der Übergabe der Gesprächsvorlage an den ... vereinbart worden ist.
60Der (mit E-Mail vom übermittelte) abschließende Beschluss, den der Personalrat gefasst hat, nachdem er den Entwurf der Versetzungsverfügung vom sowie die Mitteilung erhalten hat, dass die Versetzung nun zum erfolgen solle, löste keine erneute Erörterungspflicht aus. Der Personalrat hat mit diesem Beschluss lediglich festgehalten, dass seine bereits vielfach dargestellten Einwände trotz des umfassenden Schriftwechsels nicht ausgeräumt worden seien, sowie ergänzend auf die Beschwerde des Antragstellers vom hingewiesen. Der Begriff der Erörterung enthält keine finale Ausrichtung im Sinne einer Verständigung bis zur inhaltlichen Einigung (vgl. 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 26); die Anhörung kann auch im offenen Dissens enden.
61dd) Die Beteiligung der Vertrauensperson der Offiziere (§ 63 Abs. 2 SBG) betrifft das durch die Beschwerde des Antragstellers vom eingeleitete Wehrbeschwerdeverfahren, das nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist. Sie bedarf daher hier keiner Überprüfung.
622. Dem Antragsteller entstehen durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung, die insbesondere keinen Wechsel des Dienstorts zur Folge hat, keine unzumutbaren Nachteile, die trotz der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis führen müssten.
633. Mit dem vorliegenden Beschluss erledigt sich zugleich der mit Schriftsatz vom außerdem gestellte Antrag, den Dienstantritt des Antragstellers auf seinem neuen Dienstposten im Wege einer "Hängeverfügung" bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag aufzuschieben.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:020817B1WDSVR5.17.0
Fundstelle(n):
HAAAG-53977