AlkStV § 66
§ 66 Unterstützungspflichten
1Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. 2Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
das für die Amtshandlung benötigte Material,
die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,
geeichte Wiege- und Messgeräte sowie
verschließbare Räume und Behälter.
Fundstelle(n):
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HAAAG-53857