AlkStV § 41

§ 41 Art und Höhe der Sicherheitsleistung [1]

(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.

(2) 1Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. 2Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) 1Das Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit. 2Dabei berücksichtigt es insbesondere die Steuer, die bei der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. 3Das Hauptzollamt überprüft im Falle der Gesamtbürgschaft regelmäßig die Angemessenheit der Bürgschaftssumme.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAG-53857

1Anm. d. Red.: § 41 Abs. 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .