AlkStV § 24

§ 24 Amtliche Ausbeutesätze der zugelassenen Rohstoffe [1]

(1) Der amtliche Ausbeutesatz im Sinne des § 9 Absatz 3 und des § 11 Absatz 3 des Gesetzes ist die Menge reiner Alkohol, die

  1. bei mehligen Stoffen aus 100 Kilogramm der Rohstoffe gewonnen wird und

  2. bei nichtmehligen Stoffen aus einem Hektoliter der Rohstoffe gewonnen wird.

(2) Werden Gemische aus verschiedenen Rohstoffen verarbeitet, so ist der Berechnung der Alkoholmenge der Rohstoff zugrunde zu legen, für den der höchste Ausbeutesatz gilt.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 bleibt das Malz, das zur Verzuckerung der Maische bestimmt ist, bei frischen Kartoffeln bis zu 5 Prozent, bei geschrotetem Getreide bis zu 15 Prozent des Gewichts der Rohstoffe bei der Berechnung der Alkoholmenge außer Betracht. 2Übersteigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehrmenge als geschrotetes Getreide anzusetzen und der daraus gewonnene Alkohol zu versteuern; Bruchteile eines Kilogramms werden hierbei nicht berücksichtigt.

(3a) 1Die Generalzolldirektion überprüft die bereits festgelegten amtlichen Ausbeutesätze oder ermittelt für neu zugelassene Rohstoffe die amtlichen Ausbeutesätze. 2Zu diesem Zweck kann sie die Hauptzollämter mit der Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen beauftragen. 3Die Auswahl dieser Maßnahmen hängt vom zu untersuchenden Rohstoff ab und kann Probenahmen für Gärversuche und Kontrollbrände in Abfindungsbrennereien innerhalb des Brennverfahrens umfassen. 4Das jeweils zuständige Hauptzollamt regelt die Einzelheiten zu diesen Maßnahmen.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht eine Übersicht der nach § 9 Absatz 3 und § 11 Absatz 3 des Gesetzes zugelassenen Rohstoffe und der festgelegten amtlichen Ausbeutesätze im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de. 2Die Bestimmung der zugelassenen Rohstoffe erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

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HAAAG-53857

1Anm. d. Red.: § 24 Abs. 3a eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .