AlkStV § 18

§ 18 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung [1]

(1) 1Ein Begünstigter, der Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl L 8 vom , S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 12 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. 2Das zuständige Hauptzollamt versieht die erste und die zweite Ausfertigung mit einem Bestätigungsvermerk. 3Der Begünstigte nach Satz 1 hat die erste und die zweite Ausfertigung dem Versender auszuhändigen. 4Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. 5Nach dem Empfang der Alkoholerzeugnisse durch den Begünstigten verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. 6Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.

(2) Zuständiges Hauptzollamt ist

  1. für Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist,

  2. für Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.

(3) 1Eine Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen. 2Stattdessen ist eine Eigenbestätigung des Begünstigten erforderlich.

(4) Werden Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden.

(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Alkoholerzeugnissen, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung entsprechend.

(6) 1Werden Alkoholerzeugnisse, die nach den vorstehenden Absätzen von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurden, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer. 2Steuerschuldner ist neben der Person, die die Alkoholerzeugnisse an Dritte abgegeben hat, die Person, die diese in Empfang genommen hat. 3Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. 4Die Steuer ist sofort fällig. 5Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. 6Für die Steueranmeldung gilt § 44 entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAG-53857

1Anm. d. Red.: § 18 Abs. 1, 2 und 6 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. (Abs. 2), (Abs. 6) und (Abs. 1).