§ 16 Registrierter Empfänger [1]
(1) 1Wer als registrierter Empfänger Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.
(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Das Hauptzollamt erteilt dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Empfänger tätig zu sein. 2Mit der Erlaubnis wird für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4§ 7 Satz 2 und § 41 gelten entsprechend. 5Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(4) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Alkoholerzeugnisse als in dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
(5) 1Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Alkoholerzeugnisse zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Werden die Alkoholerzeugnisse zu den in § 27 Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger im Besitz einer Erlaubnis nach § 59 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 60 Absatz 2. 4Die empfangenen Alkoholerzeugnisse sind vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.
(7) 1Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Im Antrag sind die Menge, die Art und der Alkoholgehalt sowie der Versender der Alkoholerzeugnisse anzugeben. 3Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über die aufgenommenen Alkoholerzeugnisse verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. 4Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf einen Beförderungsvorgang und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 5Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten.
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HAAAG-53857
1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .