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Qualitätskontrolle ohne gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB?
Nach WPO n. F. ist die Qualitätskontrolle nur für WP-Praxen verpflichtend, wenn sie gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen. Wurden in der WP-Praxis seit der letzten Qualitätskontrolle keine gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt, fehlt es an der notwendigen Grundgesamtheit für die Qualitätskontrolle. Besteht gleichwohl die konkrete Absicht, künftig (wieder) gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchzuführen, bleibt die Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer bei entsprechender Mitteilung an die WPK erhalten. Die WPK wird dann nach Mitteilung der nächsten Beauftragung einer gesetzlichen Abschlussprüfung durch die WP-Praxis die nächste Qualitätskontrolle anordnen. Besteht dagegen künftig keine Absicht, gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchzuführen, kann die Reg...