Abschreibungen auf nach dem entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche in der Landwirtschaft nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2013
Nach bundeseinheitlicher Auffassung sind nach dem 31. Dezember 2014 entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2013 (GAP-Reform 2013) mit den Anschaffungskosten zu bewerten und nach § 7 Abs. 1 EStG linear abzuschreiben.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung (, BStBl 2017 II S. 45) zunächst auf zehn Jahre zu schätzen. Eine kürzere (Rest-)Nutzungsdauer ist erst ab dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, ab dem konkret absehbar ist, dass die Zahlungsansprüche früher enden.
Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem (BStBl 2017 I S. 33) nicht beanstandet wird, wenn die Anschaffungskosten von nach dem 31. Dezember 2004 entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüchen gleichmäßig auf die Zeit bis zum verteilt werden.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2134.2.1-33/2 St32
Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 414 Nr. 8
IAAAG-53822