Schulschwimmen, Dauerverlustgeschäft, Spartenbildung, Verlustverrechnung, Quasi-Grundlagenwirkung der KSt-Festsetzung
Leitsatz
1) Dauerverluste einer kommunalen GmbH aus dem Schulschwimmen sind gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 Nr.
1 KStG 2009 einer gesonderten Sparte zuzuordnen und dürfen daher nicht mit Sparteneinkünften nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2
KStG 2009 verrechnet werden.
2) Schulschwimmen stellt auch dann eine hoheitliche Tätigkeit dar, wenn es in einem von einer Kapitalgesellschaft betriebenen
Bad veranstaltet und von dieser für das Schulschwimmen ein Entgelt wie von fremden Dritten verlangt wird.
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