Tatbestandserfüllung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, mittelbare Geldschenkung, keine freigebige Zuwendung durch Träger der öffentlichen
Verwaltung
Leitsatz
1) Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wird erst durch den Abschluss eines Rechtsgeschäfts erfüllt, aus dem auf die
Erklärung der Auflassung geklagt werden kann.
2) Verpflichtet sich der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Grundstückserwerb, diesen umgehend zu
einem festen Kaufpreis an einen Dritten zu verkaufen, ist keine nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerfreie Grundstücksschenkung,
sondern eine mittelbare Geldschenkung gegeben.
3) Unentgeltliche Vermögensübertragungen durch Träger der öffentlichen Verwaltung sind regelmäßig keine freigebigen Zuwendungen
i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 Satz 1 ErbStG.
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1814 Nr. 32 DStR 2018 S. 9 Nr. 29 DStRE 2018 S. 1062 Nr. 17 ErbBstg 2017 S. 270 Nr. 11 ErbStB 2017 S. 335 Nr. 11 NWB-EV 2017 S. 302 Nr. 9 UVR 2017 S. 332 Nr. 11 MAAAG-53569
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