1) Für die Annahme einer Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist erforderlich, dass der Organträger finanziell über
die Mehrheit der Stimmrechte bei der abhängigen juristischen Person verfügt, wirtschaftlich mit der Organgesellschaft verflochten
ist und die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden
Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen kann.
2) Die wirtschaftliche Eingliederung muss nicht aufgrund unmittelbarer Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft
bestehen, sondern kann auch auf der Verflechtung von zwei Organgesellschaften beruhen. Dies gilt sowohl für die Zurechnung
von Leistungen einer Organgesellschaft dem Organträger als auch für die Zurechnung des Bezugs von Leistungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1749 Nr. 31 EFG 2017 S. 1300 Nr. 15 KÖSDI 2017 S. 20435 Nr. 9 UStB 2017 S. 261 Nr. 9 VAAAG-53553
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