1) Die in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG typisierte (Regel-)Nutzungsdauer eines Gebäudes beginnt unabhängig von dessen Alter bei jedem
Eigentümerwechsel erneut, mit der Folge, dass sich Abschreibungszeiträume ergeben können, die über die im Bewertungsrecht
unterstellte (bei Mietwohngrundstücken 80jährige) Gesamtnutzungsdauer weit hinausreichen.
2) Ob den AfA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen ist und wie diese zu
bemessen ist, ist eine dem Tatrichter obliegende Entscheidung, die unter Abwägung aller individuellen Umstände des konkret
zu beurteilenden Sachverhalts zu treffen ist.
3) Die tatsächliche Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie durch
rechtliche Gegebenheiten.
4) Auszugehen ist von der technischen Nutzungsdauer. Ist ein Gebäude vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer aufgrund
greifbarer Anhaltspunkte objektiv wirtschaftlich verbraucht, ist diese kürzere Nutzungsdauer zugrunde zu legen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2017 S. 897 RAAAG-53550
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