BFH Beschluss v. - VI B 146/00

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe verfahrensfehlerhaft nicht weiter ermittelt, ob das vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) im Aufgabevermerk genannte Aufgabedatum auch tatsächlich der Tag der Aufgabe zur Post gewesen sei, genügt die Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der maßgebenden Fassung vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757). Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift u.a. darzulegen, warum sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung dem FG von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, vgl. Beschluss vom VII B 90/00, BFH/NV 2001, 189, m.w.N.). Das FG ist aufgrund der Darlegungen des FA davon ausgegangen, dass die Einspruchsentscheidung im Streitfall am zweifelsfrei zur Post aufgegeben wurde. Zweifel ergäben sich nicht schon aus der denkbaren, nach der vom FA gegebenen Darstellung aber wenig wahrscheinlichen Möglichkeit, dass der Absendetag ein anderer sein könne als der Tag, an dem die Einspruchsentscheidung zur Post gegeben wurde. Von diesem Rechtsstandpunkt aus musste sich dem FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen. Insbesondere ist es von diesem Rechtsstandpunkt aus unerheblich, aufgrund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte der Sachbearbeiter des FA seine Entscheidung über die Wahl eines bestimmten Aufgabetages treffe und ob der Bearbeiter, der das Datum der Aufgabe zur Post in den Steuerakten vermerkt, angesichts des im FA praktizierten Postabsendeverfahrens den Vermerk des Absendetages hinreichend sicher voraussagen kann.

Das FG ist auch nicht von dem (BFHE 157, 19, BStBl II 1989, 695) abgewichen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ist das FG —anders als im Streitfall— davon ausgegangen, dass nach dem beim FA praktizierten Postabsendeverfahren keine genügende Gewähr geboten sei, dass das Datum der tatsächlichen Aufgabe des Bescheids zur Post mit dem in den Steuerakten vermerkten übereingestimmt habe. Der BFH hat diesen Rechtsstandpunkt gebilligt und darauf hingewiesen, dass im Zweifel die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen habe. Von dieser Beweislastverteilung ist auch das FG im Streitfall ausgegangen, es hat lediglich den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass Zweifel am Aufgabedatum nicht bestünden.

Die Frage, wen die Beweislast für die Aufgabe eines Schriftstücks zur Post trifft, hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 122 Abs. 2 letzter Halbsatz der AbgabenordnungAO 1977—). Danach hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dass das FG nach Ansicht des Klägers die Beweislastverteilung davon abweichend beurteilt haben könnte, gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1011 Nr. 8
XAAAA-67213