Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Umsatzsteuer nach § 14c UStG bei Gutschrift
Die in einer umsatzsteuerlichen Gutschrift genannte leistende Person kann sich aus dem Adressfeld der Gutschrift ergeben, aber auch aus der Bezugnahme der Gutschrift auf andere Unterlagen, z. B. auf einen Vertrag. Ergibt sich aus dieser Bezugnahme der richtige Leistende, ist die Gutschrift inhaltlich richtig und kann nicht zur Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG führen.
E ist [i]Adressfeld und Gutschriftinhalt weichen voneinander abErfinder und hat sich mit weiteren Erfindern zu einer Erfindergemeinschaft zusammengeschlossen. Die Erfindergemeinschaft überlässt mit Vertrag vom eine Erfindung gegen Zahlung einer Lizenzgebühr an L. L rechnet vereinbarungsgemäß durch Gutschrift ab. Die Gutschrift adressiert er zwar an E; im Rechnungstext nimmt er aber auf den Vertrag vom Bezug.
Tatsächlich [i]Bezugnahme auf andere Unterlagen möglichhat die Erfindergemeinschaft die...