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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 9 SO 31/13

Leitsatz

Leitsatz:

Beruft sich ein zur Bestattung Verpflichteter allein darauf, dass er über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von gleichrangig Verpflichteten keine Angaben machen könne, genügt dies der Selbsthilfeobliegenheit nicht. Auch wenn mit der Rechtsprechung des BSG die Durchführung eines Zivilprozesses mit ungewissem Ausgang nicht zu verlangen ist, kann sich der Kläger nicht auf bloßes Nichtstun beschränken. Zumindest der Versuch einer außergerichtlichen Geltendmachung zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche ist zumutbar.

Fundstelle(n):
RAAAG-53255

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