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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 1 R 454/13

Leitsatz

Leitsatz:

Die Vorschrift des § 21 Abs. 8 S. 2 ALG in der vom bis zum geltenden Fassung findet auch auf Landwirte, die als Bezieher von Altersrente Mitunternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens werden, Anwendung. Voraussetzung ist, dass bei der Neugründung die Auflagen bzgl. der Unternehmensführung und der Beschränkungen der Vertretungsmacht eingehalten werden.

Fundstelle(n):
MAAAG-53248

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