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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 1 R 278/13

Leitsatz

Leitsatz:

Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt nicht vor, wenn ein Kläger trotz einer erheblichen Funktionseinbuße der Hand in seinem Alltag nicht erheblich eingeschränkt ist (etwa: Auto mit Schaltgetriebe fahren, Fahrradfahren mit normalem Lenker, selbstständig waschen und anziehen, Lebensmittel in den Kühlschrank und Geschirr in die Spülmaschine räumen, im Haushalt aufräumen und Blumen gießen, Sachen aus dem Keller holen, Müll rausbringen und Tisch decken). Es ist dann nicht erforderlich, ein konkretes Berufsfeld zu benennen.

Fundstelle(n):
CAAAG-53247

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