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LSG Bayern Beschluss v. - L 11 AS 439/17 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

Der Antragsgegner ist zur vorläufigen Erbringung von Leistungen im Rahmen einer Folgenabwägung zu verpflichten, wenn der Anordnungsanspruch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht endgültig geklärt werden kann und es sich um existenzsichernde Leistungen handelt.

Fundstelle(n):
XAAAG-53214

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