1. Anders als im gerichtlichen Beweisverfahren scheidet eine nachträgliche Genehmigung des im Verwaltungsverfahren veranlassten Gutachtens eines hierzu nicht beauftragten Arztes nicht von vornherein aus. Liegen Gründe vor, die unter Berücksichtigung der besonderen Pflichtenbindung des Sachverständigen eine nachträgliche Genehmigung gerechtfertigt erscheinen lassen, ist ein solchermaßen fehlerhaft zustande gekommenes Gutachten durch die nachträgliche Genehmigung verwertbar.
2. Wird unter Missachtung des Widerspruchs nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X unter Weitergabe eines zuvor eingeholten Gutachtens ein weiteres Gutachten eingeholt, ergibt sich hieraus kein Beweisverwertungsverbot für dieses Gutachten, wenn mit dem Widerspruch erkennbar nicht Sozialdatenschutz verfolgt wird, sondern ein vermeintlich unzulänglich erstattetes Gutachten aus den Akten genommen werden soll. Ein Verstoß gegen dem Sozialdatenschutz unterliegende Persönlichkeitsrechte liegt dann nicht vor.
Fundstelle(n): FAAAG-53191
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