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MFA Nr. 8 vom Seite 10

Das ABC der Abrechnung: Behandlungsfall oder Arztfall?

Dr. med., Dr. rer. nat. Peter Schlüter; Tiefenbach

Die Regelungen des EBM werden leider nicht einfacher. Mit jeder EBM-Reform werden die „Allgemeinen Bestimmungen“ und „Anmerkungen“ umfangreicher und komplizierter.

Nicht jedem Arzt und nicht jedem Mitarbeiter ist gleich bewusst, was solch ein Definitionsmarathon in den Allgemeinen Bestimmungen soll, wenn Arztfall, Krankheitsfall, Behandlungsfall und Betriebsstättenfall gesondert definiert werden. Dabei ist gerade der Arztfall wichtig, weil er für die Berechnung des nächsten RLVs (Regelleistungsvolumen) herangezogen wird.

Behandlungsfall, Arztfall, Betriebsstättenfall und Krankheitsfall sind im Bundesmantelvertrag (BMV-Ä) und im Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) definiert. Zum Behandlungsfall heißt es:

„Die gesamte von derselben Arztpraxis (Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeut, Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum) innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Versicherten ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung gilt jeweils als Behandlungsfall.“

Der Behandlungsfall ist gekennzeichnet durch

  • dieselbe Praxis, unabhängig vom Arzt

  • dasselbe Quartal

  • denselben Versicherten

  • dieselbe Krankenkasse.

Die Definition des Arztfalls lautet:

„Als Arzt...

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