BGH Beschluss v. - V ZB 146/16

Unterbringungssache: Persönliche Anhörung trotz ansteckender Krankheit des Betroffenen

Leitsatz

Dass der von einer Freiheitsentziehung Betroffene an einer ansteckenden Krankheit leidet, ist kein Grund, von seiner persönlichen Anhörung abzusehen, wenn ausreichende Möglichkeiten zum Schutz der Gesundheit der anhörenden Richter bestehen. Eine Infektionsgefahr, die eine Anhörung ausschließt, ist durch ein ärztliches Gutachten zu belegen.

Gesetze: § 420 Abs 1 S 1 FamFG, § 420 Abs 2 FamFG, § 30 Abs 3 IfSG, Art 104 Abs 1 S 1 GG

Instanzenzug: LG Bochum Az: I-7 T 234/16vorgehend AG Bochum Az: 16 XIV(L) 70/16 D

Gründe

I.

1Der Betroffene leidet u. a. an einer offenen Lungentuberkulose. Wegen dieser Erkrankung befand er sich vom bis zum und vom bis zum sowie seit dem in stationärer Behandlung.

2Auf Antrag der beteiligten Behörde vom hat das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag ohne Anhörung des Betroffenen angeordnet, dass dieser in einem näher bezeichneten Lungenfachkrankenhaus geschlossen unterzubringen ist. Zudem hat es einen Verfahrenspfleger bestellt.

3Am ist der Betroffene in dem Fachkrankenhaus stationär aufgenommen worden. Nachdem er Beschwerde eingelegt hat, ist er richterlich und im Beisein eines Sachverständigen angehört worden. Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom die Unterbringung des Betroffenen bis zum befristet und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen.

4Das Landgericht hat den in Verbindung mit dem Beschluss vom hinsichtlich der Unterbringungsanordnung aufgehoben und angeordnet, dass der Betroffene längstens bis zum in der Fachklinik unterzubringen ist. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, will der Betroffene die Feststellung erreichen, dass der Beschluss des Landgerichts und die Unterbringung im Lungenfachkrankenhaus bis zum ihn in seinen Rechten verletzt haben.

II.

5Das Beschwerdegericht meint, der Unterbringungsantrag vom sei nicht zulässig gewesen, da er keine Angaben zu der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung enthalten habe. Dieser Mangel sei erst durch das Schreiben der beteiligten Behörde vom geheilt worden. Daher sei der Unterbringungsbeschluss aufzuheben und über den ergänzten Antrag neu zu entscheiden gewesen. In der Sache sei die Unterbringung des Betroffenen bis zum anzuordnen. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) seien gegeben.

III.

6Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antrag ist dem Rechtsschutzziel entsprechend dahingehend auszulegen, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts verlangt wird (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 6). Die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht beseitigt nicht das Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, da das Ziel eines solchen Antrages die Rehabilitierung des Betroffenen ist (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 17/14, juris Rn. 6).

71. Die von dem Amtsgericht angeordnete Unterbringung des Betroffenen war - was auch das Beschwerdegericht erkannt hat - rechtswidrig, weil der Antrag der beteiligten Behörde unter Verstoß gegen § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG keine Angaben zur erforderlichen Dauer der Unterbringung enthielt. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Dieser Mangel kann nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 23). Auch zum Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts, mit der es die Unterbringung des Betroffenen zeitlich beschränkt hat, lag ein zulässiger Antrag der beteiligten Behörde nicht vor.

82. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil es - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - dessen persönliche Anhörung unterlassen hat. Diese ist in Freiheitsentziehungssachen grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren vorgeschrieben (§ 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG).

9a) Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz kann zwar unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Vor-aussetzungen abgesehen werden. Diese Ausnahmevorschrift kommt aber dann nicht zur Anwendung, wenn die erneute Anhörung zwingend geboten ist. Dies ist hier der Fall. Der Mangel des Unterbringungsantrages ist erst während des Beschwerdeverfahrens behoben worden. Zwingende weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Unterbringungsanordnung ist, dass der Betroffene zu dem nunmehr zulässigen Unterbringungsantrag persönlich angehört wird. Dass dieser sich zu der Länge seiner Absonderung bei seiner richterlichen Anhörung im Rahmen des Nichtabhilfeverfahrens bereits geäußert hat, ändert daran nichts. Die nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachtende Verfahrensvorschrift des § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG erfordert eine Anhörung des Betroffenen zu ergänzenden Angaben der Behörde, die Lücken des Antrages auf eine freiheitsentziehende Maßnahme schließen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZA 10/11, juris Rn. 11; Beschluss vom - V ZB 71/11, juris Rn. 10; Beschluss vom - V ZB 96/10 juris Rn. 13; Beschluss vom - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 f. Rn. 25; vgl. auch Beschluss vom - V ZB 192/13, juris Rn. 9 zu entsprechenden richterlichen Tatsachenfeststellungen).

10b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts folgt aus § 420 Abs. 2 FamFG nichts anderes. Allerdings sieht diese Regelung vor, dass die persönliche Anhörung unterbleiben kann, wenn der Betroffene - wie hier - an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet. Der Wortlaut stellt zwar lediglich auf das Vorliegen der Erkrankung und nicht darauf ab, ob eine Anhörungsmöglichkeit besteht, die eine Übertragung der Krankheit ausschließt. Es besteht aber Einigkeit, dass die Vorschrift im Hinblick auf den schwerwiegenden Grundrechtseingriff einer Freiheitsentziehung einschränkend auszulegen ist (Heinze in Bork/Jacoby/Schwamb, FamFG, 2. Aufl., § 420 Rn. 5; Bumiller/Harders/Schwab, FamFG, 11. Aufl., § 420 Rn. 8; MüKoZPO/Wendtland, 2. Aufl., § 420 FamFG Rn. 9; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 420 Rn. 11; Jennissen in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 420 Rn. 18). Dass der von einer Freiheitsentziehung Betroffene an einer ansteckenden Krankheit leidet, ist kein Grund, von seiner persönlichen Anhörung abzusehen, wenn ausreichende Möglichkeiten zum Schutz der Gesundheit der anhörenden Richter bestehen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 292). Zudem muss der Betroffene in der Lage sein, sich einer Anhörung zu stellen; auch dürfen keine Nachteile für seine Gesundheit zu befürchten sein. Eine Infektionsgefahr, die eine Anhörung ausschließt, ist durch ein ärztliches Gutachten zu belegen (Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 420 Rn. 11; MüKoZPO/Wendtland, 2. Aufl., § 420 FamFG Rn. 9).

11An letzterem fehlt es vorliegend. Auch wurde der Betroffene trotz seiner infektiösen Erkrankung in der ersten Instanz durch einen Richter persönlich angehört, was nahelegt, dass ein ausreichender Gesundheitsschutz für die anhörenden Personen gewährleistet werden konnte.

122. Im Übrigen wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG von einer Begründung abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:220617BVZB146.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 8 Nr. 35
NJW-RR 2017 S. 1090 Nr. 18
RAAAG-53135