Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte gegen —nach einer Außenprüfung geänderte— Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1993 Einsprüche eingelegt, diese aber im November 1998 zurückgenommen.
Danach hat er die Rücknahme mit der Begründung angefochten, die Rücknahme sei aufgrund einer tatsächlichen Verständigung erfolgt, bei der der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die Sach- und Rechtslage irreführend dargestellt habe; unter anderem sei ihm erklärt worden, die Veranlagungen der Jahre 1988 bis 1993 würden auf Null gesetzt.
Das FA verwarf die Einsprüche als unzulässig, da sie wirksam zurückgenommen seien.
Mit der anschließenden Klage beantragte der Kläger, die Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1993 auf 0 DM festzusetzen. Nach Vernehmung verschiedener Zeugen zu dem Inhalt der dem Kläger gemachten Zusagen wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit der Begründung ab,
der Senat betrachte die festgesetzte Umsatzsteuer als zutreffend (Nr. 1 der Entscheidungsgründe),
dem Kläger sei keine Zusage gemacht worden, die Umsatzsteuer für die Streitjahre auf 0 DM festzusetzen (Nr. 2 der Entscheidungsgründe),
der Kläger habe die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide wirksam zurückgenommen (Nr. 3 der Entscheidungsgründe)
die Anfechtung der Rücknahme sei unwirksam, selbst wenn man einen Zusammenhang mit den einkommensteuerrechtlichen Fragen unterstelle, die Gegenstand der Gespräche des Klägers mit dem FA gewesen seien (Nr. 4 der Entscheidungsgründe).
Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Kläger geltend macht, das FG habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens gemäß § 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugrunde gelegt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zwar rechtzeitig eingelegt worden. Da die angefochtene Entscheidung mit einer unrichtigen (seit dem überholten) Rechtsmittelbelehrung versehen war, war die Einlegung der Beschwerde innerhalb der Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO möglich. Der vom Kläger beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es nicht.
2. Gleichwohl ist die Revision nicht zuzulassen.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 FGO ist die Beschwerde zu begründen; in der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Ein vom Kläger gerügter Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, inwiefern das FG gegen diese Vorschrift verstoßen haben soll. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt nicht bereits deshalb vor, weil das FG die Zeugenaussagen und den sonstigen Akteninhalt nicht entsprechend den Vorstellungen des Klägers gewürdigt hat. Soweit der Kläger die Beweiswürdigung des FG in der angefochtenen Entscheidung angreift, macht er keinen Verfahrensmangel geltend; vielmehr wendet er sich insoweit gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies eröffnet jedoch nicht die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. dazu z.B. , BFH/NV 1999, 1478).
Im Übrigen lässt der Kläger außer Betracht, dass das FG seine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt hat. Wird ein finanzgerichtliches Urteil mehrfach begründet und trägt jede dieser Begründungen das Urteil, so muss für die Zulassung der Revision hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegen. Liegt für eine der die Entscheidung tragenden Begründungen kein Zulassungsgrund vor, kommt es auf die Frage, ob für die zweite Begründung ein Zulassungsgrund besteht, nicht mehr an (vgl. , BFH/NV 1992, 175). So ist es auch im Streitfall, da das FG die Klageabweisung auch darauf gestützt hat, dass es die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen als zutreffend ansah (Nr. 1 der Entscheidungsgründe). Insoweit hat der Kläger keine Verfahrensrüge erhoben. Selbst wenn das FG die Anfechtung der Rücknahme der Einsprüche wegen arglistiger Täuschung für durchgreifend gehalten hätte, hätte es die Klage abweisen müssen. Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Vorentscheidung auf den seiner Ansicht nach gegebenen Verfahrensmängeln beruhen kann.
Fundstelle(n):
WAAAA-67141