BFH Beschluss v. - V B 209/00

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Rechtsanwalt, hatte sich in den Jahren 1991 bis 1998 mehrere Erstattungs- oder Vergütungsansprüche i.S. des § 46 der Abgabenordnung (AO 1977) abtreten lassen, so auch einen Anspruch der H-GmbH & Co. KG über 45 000 DM. Er beantragte deshalb eine Verrechnungsstundung mit seiner rückständigen Umsatzsteuer und Lohnsteuer für 1998.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) lehnte die beantragte Stundung mit der Begründung ab, der Kläger habe sich die Steuererstattungsansprüche geschäftsmäßig i.S. des § 46 Abs. 4 AO 1977 abtreten lassen.

Einspruch und Klage gegen die Ablehnung der Stundung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichung der Vorentscheidung vom (BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124) geltend macht.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Dies beurteilt sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567). Da die Vorentscheidung am zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gemäß Art. 4 2.FGOÄndG nach den bis zum geltenden Vorschriften.

2. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).

3. Den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt die Beschwerdeschrift nicht.

a) Eine Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124 liegt nicht vor, jedenfalls ist sie in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend bezeichnet.

Das FG hat unter Bezugnahme auf das (BFH/NV 1995, 473) ausgeführt, geschäftsmäßig i.S. von § 46 Abs. 4 AO 1977 handele, wer die Tätigkeit —Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen— selbständig in Wiederholungsabsicht ausführe; die Zahl der Erwerbsfälle spielten bei der Beurteilung, ob Geschäftsmäßigkeit vorliege, eine bedeutende Rolle; gleichwohl sei es nicht ausgeschlossen, selbst einen einzelnen Erwerb als selbständig und in Wiederholungsabsicht erfolgt zu würdigen. Der Senat kann nicht erkennen, inwiefern die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124 dem widersprechen sollen. Er kann weder diesem Urteil des BFH den Rechtssatz entnehmen, dass vereinzelt vorgenommene Abtretungen nicht geschäftsmäßig seien, noch der Vorentscheidung die Sachverhaltswürdigung, dass an den Kläger nur vereinzelt Abtretungen vorgenommen worden seien.

b) In der Beschwerdeschrift ist auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Dass unbestimmte Gesetzesbegriffe (im Streitfall: geschäftsmäßig) einer Konkretisierung im Einzelfall bedürfen, begründet noch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Inhaltlich geht es auch nicht um die Rechtsgrundsätze, die das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sondern um die Würdigung des Streitfalls durch das FG. Mit einem Angriff auf eine solche Einzelfallwürdigung kann die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreicht werden (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 327).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



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Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1531 Nr. 12
BAAAA-67135