Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermutung des Vermögensverfalles infolge zahlreicher Eintragungen in das vom
Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis
Leitsatz
1. Ist ein Steuerberater wegen der Zwangsvollstreckung seiner Verbindlichkeiten seit mehreren Jahren in mehr als 20 Fällen
in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eintragen und sind in dieser Zeit zwar einige Eintragungen
gelöscht worden, dafür aber mindestens zehn neue Eintragungen dazugekommen, so spricht sowohl die Vielzahl als auch die Nachhaltigkeit
der Eintragungen besonders gewichtig für den Vermögensverfall des Steuerberaters als Voraussetzung für den Widerruf der Bestellung
als Steuerberater.
2. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist zwar durch geeignete Beweismittel widerlegbar, wobei substantiiert
darzulegen ist, weshalb die Gefährdung von Auftraggeberinteressen im Einzelfall ausgeschlossen werden kann.
3. Die Vermutung des Vermögensverfalles kann trotz zwischenzeitlicher Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage nicht
als widerlegt abgesehen werden, wenn der Steuerberater u. a. immer noch Verbindlichkeiten von mindestens 190.000 EUR hat und
trotz gerichtlicher Aufforderung mehrere aktuelle Eintragungen im Schuldnerverzeichnis weder in Bezug auf die Identität der
Gläubiger noch in Bezug auf die Höhe der vollstreckbaren Forderungen aufklärt.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 1728 Nr. 31 QAAAG-52373
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