Stock Options und einkommensteuerpflichtige Lohneinkünfte
Leitsatz
1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb
von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, fließt ein geldwerter Vorteil dem Berechtigten erst zu, wenn dieser
die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis (Ausübungspreis) übersteigt.
2. Dabei errechnet sich der Vorteil aus der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den
diesbezüglichen Aufwendungen des Arbeitnehmers.
3. Da geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen Anreizlohn für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung
bilden, sind die entsprechenden Vorteile als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die Laufzeit zwischen
Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem
Arbeitgeber beschäftigt war.
4. Dadurch, dass bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Einnahmen (für die Berechnung der geldwerten Vorteile)
mit dem niedrigsten Börsenkurs am Tag der Ausübung der Option bewertet werden und dieser Wert nicht identisch ist mit dem
bei der Veräußerung der Aktien an der Börse erzielten Verkaufspreisen, entsteht in Höhe des Differenzbetrags ein Gewinn bei
den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2198 Nr. 38 ErbStB 2017 S. 339 Nr. 11 GAAAG-52372
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