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FG München Urteil v. - 14 K 979/14

Gesetze: BranntwMonG § 130 Abs. 1BranntwMonG § 130 Abs. 5BranntwMonG § 149 Abs. 1 S. 1AlkopopStG § 1 Abs. 1AlkopopStG § 1 Abs. 2AlkopopStG § 3 Abs. 1KaffeeStG § 17 Abs. 1 KN Pos 2208 AO § 89 Abs. 1 S. 1

Aperol Spritz unterliegt der Branntwein- und Alkopopsteuer

Verletzung der Fürsorgepflicht der Behörde hat keinen Einfluss auf die Besteuerung

Leitsatz

1. Aperol Spritz ist eine Ware der Position 2208 der KN i. S. d. BranntwMonG und damit Branntwein.

2. Aperol Spritz ist Gegenstand der Alkopopsteuer.

3. Unter den Begriff der Alkopops fallen nicht nur Getränkemischungen, die aus zwei Komponenten bestehen, sondern auch Mischungen aus alkoholfreien Getränken, gegorenen Getränken und Spirituosen.

4. Verletzt die Behörde ihre Fürsorgepflicht, ist der Steuerpflichtige im Rahmen des rechtlich Zulässigen grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wäre der Verstoß nicht passiert. Auf die Besteuerung hat ein etwaiger Verstoß gegen die Fürsorgepflicht aus § 89 Abs. 1 S. 1 AO jedoch keinen Einfluss.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAG-52371

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