Betrieb eines Klärwerks in öffentlich-privater Partnerschaft
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Rückerwerb des Grundstücks
Leitsatz
1. Der Sinn und Zweck von § 4 Nr. 5 GrEStG ist darauf gerichtet, dass für die als förderungswürdig angesehenen Projekte die
Steuerbefreiung gewährt werden sollte, um die Projekte nicht unnötig zu belasten, und die Eingehung von öffentlich-privaten
Partnerschaften (ÖPP) zu fördern. Förderungswürdig ist eine ÖPP, wenn sie der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe dient
und sichergestellt ist, dass das vom Hoheitsträger zeitlich befristet auf einen Privaten übertragene Grundstück mit der Beendigung
der Aufgabenwahrnehmung durch den Privaten an den Hoheitsträger rückübertragen wird.
2. Der Rückerwerb eines Grundstücks, das vom Hoheitsträger durch Vereinbarung eines zeitlich befristeten Erbbaurechts zum
Betrieb eines Klärwerks auf einen Privaten übertragen worden war, mit der Beendigung der Aufgabenwahrnehmung durch den Privaten
ist nach § 4 Nr. 5 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1528 Nr. 18 UVR 2017 S. 296 Nr. 10 LAAAG-52366
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