1. Das FG hat bei seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH-Urteils aus dem ersten Rechtsgang zugrunde zu legen,
wenn sich im zweiten Rechtsgang keine abweichende Beurteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen ergeben hat.
2. Nach der ständigen Rspr. des BFH tritt die Bindung des FG nicht nur hinsichtlich der Gründe ein, die zur Aufhebung des
FG-Urteils geführt haben, sondern auch hinsichtlich der Gründe, die zur Zurückverweisung der Sache an das FG führen.
3. Etwaige Überentnahmen der Klägerin i. S. v. § 4 Abs. 4a EStG können auch dann den Abzug von an sich der betrieblichen Sphäre
zuzuordnenden Schuldzinszahlungen beschränken, wenn es sich bei den Aufwendungen um nachträgliche Betriebsausgaben handelt.
4. Die innerhalb des § 4 Abs. 4a mehrfach verwendeten Begriffe, „Entnahmen”, „Gewinn”, „Einlagen” und „Wirtschaftsjahr” sind
für den gesamten Bereich des § 4 grundsätzlich einheitlich zu verstehen.
5. Eine Überentnahme ist in einem Verlustjahr nicht höher anzusetzen als der Betrag, um den die Entnahmen die Einlagen des
Wirtschaftsjahres übersteigen (sog. Entnahmenüberschuss). Verluste dürfen sich in der Berechnung nicht entnahmeerhöhend auswirken.
6. Im jeweiligen Wirtschaftsjahr sind Einlagenüberschüsse dieses Jahres zunächst mit Verlusten dieses Jahres auszugleichen.
Der jeweilige Differenzbetrag ist sodann mit den fortgeführten Vorjahreswerten zu verrechnen oder auf der Grundlage dieser
Werte/Ansätze (formlos) fortzuschreiben.
Tatbestand
Fundstelle(n): RAAAG-52364
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