Benennung der durch Investitionsabzugsbetrag geförderten Wirtschaftsgüter
Leitsatz
1. Eine Vereinbarung zwischen Eheleuten „Büroconsulting-Vertrag”), nach der monatlich ein fester Betrag an den Auftragnehmer
gezahlt werden soll, ohne dass für den Auftraggeber eine Verpflichtung bestehen soll, Aufträge zu erteilen, und ohne dass
für den Auftragnehmer eine Verpflichtung bestehen soll, diese anzunehmen, kann der Besteuerung mangels Fremdüblichkeit nicht
zugrunde gelegt werden. Insoweit sind weder Betriebsausgaben des Auftraggebers anzuerkennen noch Einkünfte des Auftragnehmers
anzusetzen.
2. Das durch einen Investitionsabzugsbetrag begünstigte Wirtschaftsgut ist „in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen
seiner Funktion nach” und unter Angabe des Investitionsvolumens zu benennen. Eine bestimmte Form der Benennung ist nicht vorgesehen,
sie muss die Finanzbehörde jedoch in die Lage versetzen, die Identität von Investitionsziel „das begünstigte Wirtschaftsgut”)
und Investitionsgut im Falle einer tatsächlich erfolgten Investition nachzuprüfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1430 Nr. 17 NAAAG-52361
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