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BFH 17.05.2017 V R 54/16, IWB 15/2017 S. 553

BFH | Anerkennung der Kopie einer Rechnungskopie als „Kopie der Rechnung“ im EU-Vergütungsverfahren bis Ende 2014

Bis zum war § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV zu entnehmen, dass „Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen“ seien. Seit dem heißt es dort, dass sie „als eingescannte Originale beizufügen“ seien. Der BFH hatte für den früheren Geltungszeitraum zu entscheiden, ob auch elektronisch eingereichte Dokumente den Anforderungen genügen, die als Kopien gekennzeichnet sind. Im konkreten Fall wiesen die mit dem Antrag elektronisch eingereichten Rechnungen den Aufdruck „COPY 1“ auf. Das BZSt hatte eine Vorsteuervergütung für diese Rechnungen abgelehnt, da damit keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden seien. Es sei lediglich die elektronische Kopie einer Kopie des Rechnungsoriginals eingereicht worden. Die Kopie müsse aber vom Original angefertigt werden.

Hinweis:

Der [i]Jedenfalls bis 29.12.2014 durften im EU-Vergütungsverfahren Scans von Kopien eingereicht werden BFH folgte dieser ...