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IWB Nr. 15 vom Seite 545

Grenzüberschreitender Anteilstausch mit sonstiger Gegenleistung

Agata Nagel und Marleen Koglin

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 555 Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Voraussetzungen für einen steuerneutralen Anteilstausch verschärft. Für den grenzüberschreitenden Anteilstausch gelten schärfere Regelungen als für einen inländischen Anteilstausch. Der Anteilstausch zählt aber zu den typischen grenzüberschreitenden Reorganisationsmaßnahmen; in der EU und im EWR ist die EU-Fusionsrichtlinie zu berücksichtigen. Die unterschiedlichen relativen Grenzen werfen bei Outbound-Konstellationen aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Einbringenden Fragen auf, zumal im Einzelfall die sonstige Gegenleistung zur Besteuerung im Zeitpunkt des Anteilstausches oder zu einer Doppelbesteuerung der Gewinne führt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Grenzüberschreitender Anteilstausch in der EU und im EWR

[i]Auslandsinvestitionen sollen nicht benachteiligt seinGrundsätzlich setzt ein steuerneutraler, grenzüberschreitender Anteilstausch eine übernehmende Gesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat voraus, die einem Rechtstypenvergleich standhält (§ 21 UmwStG). Für den Einbringenden und die erworbene Gesellschaft bestehen keine Ansässigkeitserfordernisse; Letztere muss aber steuerli...