Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Komplementär einer KG und gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die KG eingegliedert war. Zwischen der KG und der GmbH lag eine Organschaft vor. Mit Beschluss vom wurde über das Vermögen der GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und in Ziff. 2 des Beschlusses bestimmt, dass ”gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO)…Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Der Verwalter hat das vollstreckungsbefangene Vermögen des Schuldners in Verwaltung zu nehmen; er soll Außenstände einziehen und alle eingehenden Gelder auf ein Anderkonto einzahlen”. Am 12.00 Uhr wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) nahm den Kläger mit Haftungsbescheid vom für rückständige Umsatzsteuerschulden und Nebenleistungen der GmbH als Komplementär des Organträgers nach § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. §§ 161 Abs. 1 und 2, 128 des Handelsgesetzbuches (HGB) in Haftung, da die Umsatzsteuerschuld aufgrund der Organschaft bis zu deren Beendigung durch Konkurseröffnung der KG zuzurechnen sei, als deren Komplementär der Kläger hafte.
Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die Organschaft sei schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden. Wie der Insolvenzverwalter, ein Rechtsanwalt, bestätigt habe, sei er als Geschäftsführer der GmbH gemäß § 43 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) verpflichtet gewesen, den Betrieb fortzuführen und habe auch als Komplementär die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes wegen § 32a GmbHG nicht verhindern können. Bestätigt habe der Insolvenzverwalter auch, dass —ebenso wie der Sequester unter Geltung des Konkursrechts— auch der ”schwache vorläufige Insolvenzverwalter” nicht befugt sei, Umsatzsteuer abzuführen, weil diese in einem nachfolgenden Verfahren allenfalls als Insolvenzforderungen zu berücksichtigen seien. Er, der Insolvenzverwalter, dürfe dies auch dem Geschäftsführer nicht erlauben.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die in der Rechtsprechung wie z.B. im (BFHE 182, 426, BStBl II 1997, 580) entwickelten Kriterien zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Organschaft schon vor Eröffnung des Konkursverfahrens ende, seien durch das In-Kraft-Treten der neuen Insolvenzordnung seit dem nicht berührt. Vergleichbar dem früheren Verfahren der Sequestration werde nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 der Insolvenzordnung unterschieden, ob dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder —wie im Streitfall— lediglich angeordnet werde, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Zwar sei dadurch der Handlungsspielraum des Klägers —entsprechend dem Zweck der Einsetzung eines Insolvenzverwalters— eingeschränkt gewesen; dem Insolvenzverwalter sei es aber nicht möglich gewesen, eine vom Kläger abweichende Willensbildung vorzunehmen. Deshalb ende die Organschaft erst mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Durch den Kläger als Komplementär und Geschäftsführer der GmbH, der sich zwar mit dem Insolvenzverwalter habe abstimmen müssen, von diesem aber nicht aus der Leitung der KG und GmbH habe verdrängt werden können, sei sichergestellt gewesen, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht habe stattfinden können. Die steuerlichen Pflichten seien, da im Streitfall dem Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht übertragen worden sei, beim Schuldner, dem Kläger, geblieben. Dieser sei —im Übrigen ebenso wie der Insolvenzverwalter— verpflichtet gewesen, die steuerlichen Schulden zu erfüllen.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Das FA tritt der Beschwerde entgegen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (ständige Rechtsprechung des BFH). In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), d.h., der Kläger muss substantiell und schlüssig darlegen, welche konkrete Rechtsfrage im allgemeinen Interesse des Rechts klärungsbedürftig ist.
Der Kläger begründet die Beschwerde lediglich mit dem Hinweis, es sei zu klären, ”wann eine umsatzsteuerliche Organschaft endet im Falle einer Insolvenz der Organtochter und dies insbesondere unter dem Blickwinkel der Insolvenzrechtsreform 1999 sowie der Umsatzsteuer-Richtlinie”, in der ”erstmals Stellung zur prozessgegenständlichen Position eines Insolvenzverwalters” genommen werde. Die Klärungsbedürftigkeit einer sachverhaltsbezogenen Rechtsfrage ist nicht allein mit der Begründung dargetan, zu einer neuen gesetzlichen Regelung gebe es noch keine Rechtsprechung und eine Revisionsentscheidung könnte für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sein (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V B 34/94, BFH/NV 1995, 530; vom II B 8/99, BFH/NV 2000, 340). Im Übrigen hat das FG die Rechtsprechung des BFH zur Beendigung der Organschaft (vgl. zuletzt , BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, m.w.N.) sowie deren Kriterien wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb sich hinsichtlich der entscheidungserheblichen Rechtsfrage nichts geändert hat. Der Kläger hätte sich daher nicht mit dem nicht weiter konkretisierten Hinweis auf ”die Insolvenzrechtsreform 1999” begnügen dürfen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat im Übrigen auf die Beschwerdeerwiderung des FA. Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstelle(n):
XAAAA-67077