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Zweifel an der Europarechtskonformität des § 50d Abs. 3 EStG
Nachdem der 2. Senat des FG Köln bereits mit zwei Vorlagebeschlüssen vom (2 K 2995/12 NWB LAAAF-86623; Az. beim EuGH: C-504/16) und vom (2 K 721/13 NWB KAAAF-89263; Az. beim EuGH: C-613/16) Zweifel daran geäußert hatte, ob § 50d Abs. 3 EStG in der nicht mehr gültigen Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist (s. dazu Linn/Pignot, IWB 3/2017 S. 114), stellt derselbe Senat nunmehr die seit dem geltende aktuelle Fassung des § 50d Abs. 3 EStG auf den Prüfstand des Unionsrechts ().
Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine mit hinreichender personeller und sachlicher Substanz ausgestattete in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft. Diese fungiert als Holdinggesellschaft eines Konzerns, der als sog. Mäander-Struktur aufgebaut war. Damit ist gemeint, dass an der Klägerin des Ausgangsverfahrens eine in Deutschland ansässige GmbH zu 100 % beteiligt war. Die Klägerin selbst war mit 93 % an einer wiederum in Deutschland ansässigen Tochter-GmbH beteiligt. Um die Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen dieser Tochter-GmbH ging...