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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 1 RS 3/15

Gesetze: EStG § 3 Nr. 12; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 14; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8; EStG § 3 Nr. 4b; SGB X § 44

Leitsatz

Leitsatz:

1. Das an die Beschäftigten der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlte Verpflegungs- und Bekleidungsgeld ist festzustellendes Arbeitsentgelt nach §§ 6, 8 AAÜG (Abgrenzung zu dem an die Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR gezahlten Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss). Es handelt sich um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Es liegt auch kein ausnahmsweiser Ausschluss vor, denn die Leistungen wären am steuerpflichtig nach dem EStG gewesen, und sie wurden nicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Dienstherrn gezahlt.

2. Das Ermessen des Versorgungsträgers zur Korrektur eines Feststellungsbescheids im Rahmen von § 44 SGB X ist auch für den Zeitraum vor dem Antrag nach § 44 SGB X regelmäßig auf Null reduziert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
IAAAG-51920

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