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OLG München Beschluss v. - 34 Wx 123/17

Gesetze: BGB § 727 Abs. 1; GBO § 19 Abs. 2; GBO § 22 Abs. 2; GBO § 47 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

GBO §§ 19, 22, 47 Abs. 2

Nach dem Tod eines Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs - neben den übrigen Bewilligungsbefugten - zu bewilligen (entgegen KG RNotZ 2016, 328).

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 13 Nr. 28
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2017 S. 2408
ZIP 2017 S. 1758 Nr. 37
MAAAG-51881

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