§ 9 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik [1]
(1) Soweit ein EU-Taxameter vor dem mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter erst ab dem anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am eingebaut war, ausgebaut und in ein neues Fahrzeug eingebaut wird.
(3) 1Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum mitzuteilen. 2Sofern ein Fall des Absatzes 2 nach dem vorliegt, ist dieser dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen.
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SAAAG-51866
1Anm. d. Red.: § 9 eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3295) mit Wirkung v. .