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KassenSichV § 7

§ 7 Anforderungen an EU-Taxameter [1] [2]

(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden.

(2) 1Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden. 2Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:

  1. die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,

  2. den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“,

  3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie

  4. die Prüfwerte.

3Die Daten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

(3) 1Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

  1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,

  2. den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“ nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,

  3. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,

  4. den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und

  5. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

2§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

(4) 1Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so besteht keine Belegausgabepflicht. 2In diesen Fällen kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt. 3Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAG-51866

1Anm. d. Red.: § 7 Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3295) mit Wirkung v. ; Abs. 2, 3 und 4 i. d. F. der VO v. (BGBl 2026 I Nr. 10) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 1 i. V. mit Art. 4 Abs. 2 VO v. (BGBl 2026 I Nr. 10) wird § 7 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) 1Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von EU-Taxametern unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. 2Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:
  1. den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,
  2. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
  3. einen eindeutigen und fortlaufenden Signaturzähler,
  4. die Art des Vorgangs,
  5. die Daten des Vorgangs,
  6. den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
  7. die Prüfwerte sowie
  8. die Seriennummer des EU-Taxameters und die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.
 3Die Daten nach Satz 2 Nummer 1, 2, 6 und 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. 5Die Daten des Vorgangs haben bei EU-Taxametern insbesondere zu enthalten:
  1. die Zählwerksdaten,
  2. die allgemeinen Daten,
  3. die Preisdaten einer Fahrt und
  4. die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU.
 6Die Daten des Vorgangs können auf mehrere Transaktionen aufgeteilt werden.“
 b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
  1. die allgemeinen Daten, ohne die Konstante des Wegstreckensignalgebers, und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 zu der Richtlinie 2014/32/EU,
  2. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
  3. den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sowie der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 6,
  4. den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 und
  5. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.“