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KassenSichV § 5

§ 5 Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung [1]

1Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen die technischen Anforderungen fest an

  1. die einheitliche digitale Schnittstelle, soweit diese den standardisierten Export aus dem Speichermedium und die Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem betreffen,

  2. das Sicherheitsmodul und

  3. das Speichermedium.,

2Die Anforderungen an das Sicherheitsmodul und die einheitliche digitale Schnittstelle umfassen die technischen und organisatorischen Anforderungen an die kryptographischen Schlüssel der technischen Sicherheitseinrichtung, deren zugehörige kryptographische Zertifikate und Zertifikatsinfrastrukturen. 3 Die jeweils aktuellen Versionen werden im Bundessteuerblatt Teil I und auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAG-51866

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. der VO v. (BGBl 2026 I Nr. 10) mit Wirkung v. .