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KassenSichV § 10

§ 10 Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler [1]

(1) Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30. Juni 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt § 8 ab dem Tag des Inverkehrbringens.

(2) Für Wegstreckenzähler,

  1. die über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden werden kann und

  2. die nicht unter Absatz 1 fallen,

ist § 8 ab dem anzuwenden.

Fundstelle(n):
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SAAAG-51866

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. der VO v. (BGBl 2026 I Nr. 10) mit Wirkung v. .