§ 10 Anwendungszeitpunkt für Wegstreckenzähler [1]
1Für Wegstreckenzähler ist § 8 ab dem Tag anzuwenden, an dem
mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen Wegstreckenzähler am Markt anbieten, die über eine geeignete digitale Schnittstelle im Sinne der Kassensicherungsverordnung verfügen, und
eine Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes die Konformität der Wegstreckenzähler nach Nummer 1 mit den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes feststellt.
2Der Zeitpunkt nach Satz 1 ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I bekannt zu geben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Wegstreckenzähler, die ab dem in Satz 1 veröffentlichten Zeitpunkt neu in den Verkehr gebracht werden.
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SAAAG-51866
1Anm. d. Red.: § 10 eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3295) mit Wirkung v. .